Teilungserklärung und Balkon

15. Februar 2020 20:23 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Ich habe eine Eigentumswohnung erworben. Im Aufteilungsplan der Teilungserklärung ist ein Balkon und eine Balkontür eingezeichnet. Tatsächlich wurde dieser Balkon und sein Zugang nie errichtet. Die Instandhaltung der Außenseiten der Balkone und Fenster sind in der Teilungserklärung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Muss sich die Gemeinschaft an den Kosten beteiligen, wenn ich diesen Balkon jetzt errichten möchte?

Einsatz editiert am 16.02.2020 10:15:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Sie haben einen Anspruch auf die erstmalige Herstellung so wie es in der TE steht. Das folgt den Regeln über Instandsetzung und Instandhaltung.
Die WEG muss darüber beschließen. Falls der Beschluss zu Ihren Ungunsten ist, müssen Sie ihn anfechten. Da haben Sie gute Chancen, weil es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dass entsprechend der TE hergestellt wird.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2020 | 13:42

Sehr geehrte Frau Draudt,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Betrifft mein Anspruch auch die Kostenübernahme? Die Eigentümergemeinschaft hat der Errichtung bereits zugestimmt, ohne die Kostenübernahme zu thematisieren.
Besten Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2020 | 14:19

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ja, es gilt folgendes: Mit Urteil vom 14.11.2014 (V ZR 118/13 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt: „Falls ein Anspruch auf die erstmalige planmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums gegeben ist, hat dieser durch und auf Kosten der Gemeinschaft zu erfolgen. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind zur Duldung des Umbaus verpflichtet."

Mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

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