Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Letztlich kommt es hier darauf an, ob das OVG Münster die Baulast an sich für rechtswidrig erklärt hat. In diesem Fall können Sie unmittelbar aus dem Urteil die Löschung im Baulastenverzeichnis verlangen.
Wenn das OVG dagegen nicht die Baulast an sich für rechtswidrig erklärt, sondern lediglich festgestellt hat, dass diese derzeit keine ausreichende Grundlage für eine Ordnungsverfügung gegen Sie darstellt, weil im Moment kein Bauvorhaben durchgeführt wird, müssten Sie noch einmal gesondert (vor dem VG) gegen die Baulast vorgehen. Dabei wäre vorzutragen, dass das Bauvorhaben nach Ihrer Einschätzung auch in Zukunft nicht mehr erfolgen wird, sodass die Baulast gegenstandslos ist.
In jedem Fall sollten Sie (falls noch nicht geschehen) die Behörde auffordern zu erläutern, worin nach ihrer Auffassung das öffentliche Interesse liegen soll. Rein pauschal kann sich die Behörde nicht auf ein öffentliches Interesse berufen, ohne dies näher zu begründen.
Wenn Sie mir den Tenor (Urteilsspruch) sowie den Text der Baulast mitteilen, kann ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion noch darauf eingehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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Sehr geehrter Herr Dr. Greenawalt,
ich habe Ihnen den Tenor des OVG Urteils per Mail (holling1975@gmail.com) zukommen lassen. Die im Urteil angesprochene Tiefgarage inkl. Einfahrt musste geschlossen und vor Jahren (12) rückgebaut werden.
Auf den Antrag der Löschung reagierte die Stadt mit einem Schreiben, in dem sie darlegte, dass eine Baulast eine öffentlich rechtliche Seite (Feuerwehrzufahrt) und eine privatrechtliche Seite (Privatverkehr) besitzt. Die Stadt steht auf dem Standpunkt, dass durch das OVG Urteil lediglich die private Seite der Baulast verurteilt wurde und die öffentliche Seite weiter besteht, da eine Feuerwehrzufahrt zum Hinterlieger gegeben sein muss.
Vielleicht ist es Ihnen möglich, uns einen Weg aufzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für die Ergänzung. Das Urteil bezieht sich nur auf die Ordnungsverfügung, hat also auf die Baulast unmittelbar keinen Einfluss. Allerdings schreibt das OVG sehr deutlich, dass es die Baulast für vorhabenbezogen hält, sie also ausschließlich der (nicht mehr existenten) Tiefgarage dient.
M. E. läuft damit auch das Argument der Stadt ins Leere, die Baulast erfülle noch einen öffentlichrechtlichen Zweck (Feuerwehrzufahrt). Denn auch dieser wäre dann nur vorhabenbezogen zugunsten der Tiefgarage.
Im Ergebnis und vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung sehe ich deshalb grds. Chancen, dass Sie (ggf. in einem neuen Verfahren vor dem VG) mit Verweis auf den Wegfall des Vorhabens und die Argumentation des OVG die Baulast aus der Welt bringen können.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt