Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Unter Einkünften im Sinne des Vertrages sind meines Erachtens sehr wahrscheinlich nur die aus dem Nießbrauch erwirtschafteten Einkünfte der Immobilie zu verstehen. Grundsätzlich ist ein solcher Vertrag gemäß den §§ 133
, 157 BGB
so auszulegen, wie ihn ein verständiger unabhängiger Dritter anstelle der Vertragsparteien verstehen würde. Insofern kann ich hier ohne Kenntnis der gesamten Vertragsurkunde keine abschließende Bewertung abgeben. Aber wenn hier zwischen Einkünften und eigenen Mitteln (wobei wohl nicht zwischen Vermögen und sonstigem Einkommen des Nießbrauchers unterschieden wird) differenziert wird, dann spricht sehr dafür, dass nur die Einkünfte aus dem Nießbrauch gemeint sein können.
Soweit der Nießbraucher die Kosten der Immobilie nicht zu tragen hat sind die Eigentümer insoweit am Zug, als es dann keinerlei Ansprüche gegen andere Personen (ob nun den Nießbraucher oder Dritte) auf Kostenersatz oder Vorname von Reparaturen gibt. Einen regelrechten Anspruch des Nießbrauches gegen die Eigentümer auf Vornahme von Reparaturen gibt es dann, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde; vgl. etwa BGHZ 113, 179
.
Die Kinder des Nießbrauchers sind – selbstverständlich – nicht verpflichtet, die Kosten der Immobilie zu tragen. Sie haben mit dem gesamten Vorgang nichts zu tun.
Eine Kostenübernahme der Eigentümer hat allenfalls einen indirekten Einfluss auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder des Schenkers. Zwar fällt hier das geschenkte Grundstück unabhängig von Fristen immer mit dem vollen Wert in die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Angesetzt wird allerdings nach dem sogenannten Niederstwertprinzip aus § 2325 Abs.2 S.2 BGB
der geringere der beiden Werte zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers. Bei diesem Vergleich wird allerdings die Inflation zwischen Schenkung und Todeszeitpunkt einberechnet, man nennt das Indexierung. Ob Werterhalt oder Wertsteigerung durch die Eigentümer also einen Einfluss auf Pflichtteilsergänzungsansprüche haben lässt sich seriös erst nach dem Tode des Schenkers sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre Einschätzung; Ihre Erläuterungen sind für mich nachvollziehbar und verständlich!
Noch ein Gedanke treibt mich um: Angenommen, die Eigentümer würden aufgrund fehlender eigener Mittel die Immobilie verkaufen oder in die Zwangsversteigerung geben (der allgemeine Zustand des Hauses erfordert inzwischen umfangreiche Modernisierungen), welche Auswirkungen hätte das auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch? Würde dieser im Erbfall vom neuen Eigentümer eingefordert werden und müsste die Basis der Berechnung des Pfl.-Ergänzungsanspruchs zuvor festgestellt werden, d. h. der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs? Ein neuer Eigentümer würde die Immobilie sehr wahrscheinlich abreißen oder umfangreich modernisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Sie stellen hier keine Verständnisfrage,Sondern eine im Grunde völlig neue Frage. Diese ist an sich vom vereinbarten Preis nicht erfasst.
Trotzdem in aller Kürze:
Für den Pflichtteilsergänzungsabspruch ist es belanglos was der Beschenkte anschließend mit dem geschenkten Gegenstand macht. Ob dieser verkauft wird oder in die Zwangsversteigerung geht spielt also keine Rolle.
Abgesehen davon richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich gegen den Erben, und zwar völlig unabhängig davon ob dieser von dem Geschenk wirtschaftlich selbst etwas hat. Nur in Ausnahmefällen schuldet der Beschenkte die Pflichtteilsergänzung. Ob dem hier so ist kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen, abgesehen davon hat die Thematik auch mit der Ausgangsfrage nichts mehr zu tun.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt