Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das können Sie durchaus verlangen, wobei auch insbesondere der Schornsteinfeger das dort bei Ihrem Nachbarn noch einmal nachprüfen sollte
Zwar gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. [...]."
Aver das ist eben nur die Regel und es kann nicht unwesentlich sein, wenn Ihre Fotovoltaikanlage einen geringeren Ertrag aufgrund der Russverschmutzungen etc. hat. Das ist auf keinen Fall hinzunehmen.
Diesbezüglich können Sie die Beseitigung der Störung und Unterlassung zukünftiger Störungen verlangen, vergleiche § 1004 Abs. 1 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
22. November 2019
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19:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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