Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Versagung eines Passes kann nur in den in § 7 PassG vorgesehenen Fällen erfolgen. Bloße privatrechtliche Schulden sind kein Grund zur Passversagung.
Sofern Sie weitere rechtliche Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern erneut bei mir. Meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Anwalt Rechtsanwalt,
vielen Dank fuer Ihre Antwort, die auch mit meiner (diletanter) Vermutung uebereinstimmt. Letzte Detail: wegen meinen privaten Schulden lief in Deutschladn ein ueblich Vollstreckungsverfahren (ich denke Amtsgericht wie immer). Gehoert diese Vollstreckung nicht zu dem Punkt #2 des Paragraphs 7 PassG?
Vielen Dank fuer die Bestaetigung.
MfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nr. 2 der Vorschrift bezieht sich auf die Strafvollstreckung, nicht jedoch auf die Vollstreckung von zivilrechtlichen Forderungen. Insofern haben Sie auch insofern keine Passversagung zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen