Zum 14tägigen Umgangsrecht zwingen

| 13. November 2019 14:53 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Folgender Fall:

KM und ich leben seit 1 Jahr getrennt. Ich bin 120km wegen neuem Job weggezogen.
Ich holte meine Kinder (2 und 11) bisher alle 14 Tage am Wochenende (Freitag 120km hin und abends mit den Kindern zurück / Sonntag selbes Spiel).

Nun habe ich jedoch kein Auto mehr (aus finanziellen Gründen) und kann die Kinder nur noch 1x im Monat holen. Sie wohnt sehr ländlich, schwer mit der Bahn zu erreichen.
Vorschlag an meine Exfrau war immer das 1. Wochenende im Monat.
Sommerferien nehme ich sie 3 Wochen. Die anderen Ferien nicht.
Unterhalt zahle ich 700 Euro.

Nun kam Brief vom Anwalt, dass sie weiterhin die 14 Tage einfordert und neben den 3 Wochen Sommerferien noch 1 Woche Herbstferien und 1 Woche Winterferien einfordert. Begründung. Die Kinder wollen das so.

Sollte ich dem Anwaltsschreiben nicht binnen 14 Tagen zustimmen, wird das Familiengericht eingeschaltet und sie klagt ihren Anspruch ein.

Meine Frage: Kann ich dazu gezwungen werden? Es muss doch ausreichen, wenn ich die Kinder 1x im Monat, aber dafür regelmäßig hole. Ebenso reichen auch 3 Wochen Sommerferien m.E. aus. Kann man mich zu den anderen zwei Ferienwochen zwingen?

Wie sehen meine Chancen bei einem Gerichtsprozess aus?

Sehr geehrter Fragesteller,

das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 – entschieden, dass es einem Elternteil wegen der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für sein Kind zumutbar ist, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Allerdings diene ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Wenn Sie dem Familiengericht die verkehrstechnische Problematik schildern, stehen die Chancen meines Erachtens gut, dass ein Umgang von einem Wochenende im Monat entschieden wird. Zumindest eine weitere Woche in den Herbst- oder Winterferien werden Sie allerdings ebenfalls akzeptieren müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2019 | 18:28

Hallo. Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wer trägt die Kosten für das Verfahren, wenn meine Exfrau den Weg vor das Familiengericht wählt?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2019 | 00:36

Sehr geehrter Fragesteller,

die Kostenentscheidung steht im Ermessen des Familiengerichts (§ 81 FamFG ). In Umgangssachen wird regelmäßig entschieden, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (also die Anwaltskosten) selbst trägt.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. November 2019 | 12:30

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