Sehr geehrter Fragesteller,
das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
– entschieden, dass es einem Elternteil wegen der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
auferlegten Verantwortung für sein Kind zumutbar ist, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Allerdings diene ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl.
Wenn Sie dem Familiengericht die verkehrstechnische Problematik schildern, stehen die Chancen meines Erachtens gut, dass ein Umgang von einem Wochenende im Monat entschieden wird. Zumindest eine weitere Woche in den Herbst- oder Winterferien werden Sie allerdings ebenfalls akzeptieren müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo. Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wer trägt die Kosten für das Verfahren, wenn meine Exfrau den Weg vor das Familiengericht wählt?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kostenentscheidung steht im Ermessen des Familiengerichts (§ 81 FamFG
). In Umgangssachen wird regelmäßig entschieden, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (also die Anwaltskosten) selbst trägt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt