Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bei einer Vermietung, mit vorheriger Selbstnutzung, können Sie Werbungskosten erst nach Aufgabe der Selbstnutzung ansetzen. Das bedeutet, Sie können Aufwendungen, welche Sie zur Zeit der Slebstnutzung hatten, nicht als vorweggenommene Werbungskosten absetzen. Alelrdings können Sie Aufwendungen, welche Sie zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Beginn der Vermietung, bspw. Renovierungskosten, schon als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.
Praktisch gesprochen, alle Kosten nach dem September 2018, soweit diese mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, bspw. Renovierungskosten, Möbel, Fahrkosten zur Wohnung etc. können Sie als Werbungskosten angeben und diese mindern dann Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese können Sie auch schon in 2018 angeben, diese mindern reduzieren dann auch teilweise Ihre anderen Einkünfte (sogenannter vertikaler Verlustausgleich), so dass Sie dann weniger Steuern zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, für eventuelle Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Beachten Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider sind Sie nicht ganz auf die anteilige Verrechnung von Kosten eingegangen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine möbliert vermietete Wohnung handelt.
Darf ich die Möbel (bspw. Küche/Schränke), die in der Wohnung verbleiben, nicht mit einem gewissen Wert ansetzen? Diese werden ja nicht wertlos, wenn sie in der Wohnung verbleiben.
Darf ich auch Materialkosten für Fliesen, Parkett, Bad nicht auch mit einem gewissen Wert ansetzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Alle Kosten, welche Ihnen während der Selbstnutzung entstanden sind, sind Kosten, welche grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Wenn Sie privat genutze Möbel und Einrichtungsgegenstände in der Wohnung belassen, können Sie nur zeitanteiligen Anteil der Anschaffungskosten absetzen, welcher auf die Zeit der Vermietung entfällt.
Modernisierungsleistungen welche während der Selbstnutzung entstanden sind, können nicht abgesetzt werden.
Falls Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich gerne auch per E-Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt