Absetzbarkeit von Möbel/Renovierungskosten bei nachträgliche Vermietung

| 30. Oktober 2019 19:29 |
Preis: 48,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Frage geht an einen Anwalt für Steuerrecht:

Ich habe eine Wohnung 2017 gekauft die ich von Juli 2017 bis September 2018 selber bewohnt habe. Ab 2018 habe ich dann beschlossen die Wohnung zu vermieten und bin September 2018 ausgezogen.Die Wohnung habe ich dann von Oktober 2018 bis März 2019 renoviert und gleichzeitig einen Mieter gesucht. In dieser Zeit stand die Wohnung leer.Ab März 2019 konnte ich dann tatsächlich einen Mieter für die möblierte Wohnung finden.

Meine Frage ist, welche Renovierungskosten (Materialkosten) und welche Kosten für Möbel kann ich absetzen (Werbungskosten aus Vermietung) und in welchem Jahr?

Die Möbel habe ich teilweise 2017 und teilweise 2018 gekauft, die nun vom Mieter ab März 2019 genutzt werden. Kann ich diese trotzdem steuerlich absetzen?Kann ich Kosten für 2018 gekaufte Möbel schon in der Steuererklärung 2018 angeben, obwohl die Wohnung erst ab 2019 vermietet wurde? Die Planung zur Vermietung bestand ja schon 2018, leider fand sich ein Mieter erst 2019.
Wie ist es mit den angefallenen Renovierungskosten 2017 (hauptsächlich Materialkosten, wie Fliesen/Parkett, aber auch benötigte Instrumente und Materialien). Können diese auch anteilig in den Folgejahren abgesetzt werden? Leider bestand bei Abgabe der Steuererklärung 2017 noch keine Absicht die Wohnung zu vermieten, daher wurden die Kosten bei der Steuererklärung nicht angegeben.

Ich danke für Ihre Hilfe.

31. Oktober 2019 | 08:17

Antwort

von


(718)
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10245 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Bei einer Vermietung, mit vorheriger Selbstnutzung, können Sie Werbungskosten erst nach Aufgabe der Selbstnutzung ansetzen. Das bedeutet, Sie können Aufwendungen, welche Sie zur Zeit der Slebstnutzung hatten, nicht als vorweggenommene Werbungskosten absetzen. Alelrdings können Sie Aufwendungen, welche Sie zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Beginn der Vermietung, bspw. Renovierungskosten, schon als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.

Praktisch gesprochen, alle Kosten nach dem September 2018, soweit diese mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, bspw. Renovierungskosten, Möbel, Fahrkosten zur Wohnung etc. können Sie als Werbungskosten angeben und diese mindern dann Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese können Sie auch schon in 2018 angeben, diese mindern reduzieren dann auch teilweise Ihre anderen Einkünfte (sogenannter vertikaler Verlustausgleich), so dass Sie dann weniger Steuern zahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, für eventuelle Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Beachten Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2019 | 14:56

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Leider sind Sie nicht ganz auf die anteilige Verrechnung von Kosten eingegangen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine möbliert vermietete Wohnung handelt.

Darf ich die Möbel (bspw. Küche/Schränke), die in der Wohnung verbleiben, nicht mit einem gewissen Wert ansetzen? Diese werden ja nicht wertlos, wenn sie in der Wohnung verbleiben.

Darf ich auch Materialkosten für Fliesen, Parkett, Bad nicht auch mit einem gewissen Wert ansetzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2019 | 15:15

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Alle Kosten, welche Ihnen während der Selbstnutzung entstanden sind, sind Kosten, welche grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Wenn Sie privat genutze Möbel und Einrichtungsgegenstände in der Wohnung belassen, können Sie nur zeitanteiligen Anteil der Anschaffungskosten absetzen, welcher auf die Zeit der Vermietung entfällt.

Modernisierungsleistungen welche während der Selbstnutzung entstanden sind, können nicht abgesetzt werden.

Falls Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich gerne auch per E-Mail an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. November 2019 | 19:25

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