Vor 15 Jahren wurde mir aufgrund von Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis entzogen.
Nun habe ich mich bei der Führerscheinstelle, sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt bezüglich der Tilgungsfrist für den Vorfall erkundigt.
Die Tilgungsfrist für mein Vergehen läuft bis zum 02.09. diesen Jahres.
Ich möchte gerne nach Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis stellen.
Bei weiteren Recherchen bin ich auf die Überliegefrist (§ 29 Absatz 6 StVG
) von 1 Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist gestossen.
Daher möchte ich Ihnen gerne folgende Fragen stellen:
1. Kann ich beruhigt einen Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins nach Ablauf der Tilgungsfrist stellen, oder kann mir die Überliegefrist hierbei "zum Verhängnis" werden und ich sollte diese ebenso abwarten?
2. Ich bin seit 8 Jahren wohnhaft in der Schweiz und möchte nach Wiedererhalt meines deutschen Führerscheins diesen in einen schweizer Führerschein umschreiben lassen. Hierbei müsste man in entsprechendem Formular ankreuzen, ob die Fahrerlaubnis je entzogen wurde.
Ist der Entzug und allenfalls das Delikt nach Ablauf der Tilgungsfrist, sowie einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch einsehbar?
Falls nur der Entzug und nicht der Grund einsehbar wäre könnte der Führerschein ja theoretisch auch für eine Zeit freiwillig abgegeben worden sein?!
Falls nicht einmal mehr der Entzug feststellbar ist könnte man auch über die ANgabe im Formular "verzichten"?!
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Während der Überliegefrist werden die Eintragungen nur Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt mitgeteilt. Für die Fahrerlaubnisbehörde ist die Eintragung jedoch nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr sichtbar und folglich auch nicht mehr entscheidungsrelevant. Sie können daher beruhigt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.
2)
Sie sollten vor der Ausstellung des Schweizerischen Führerausweises keine falschen Angaben tätigen, sondern stets wahrheitsgemäß antworten. Wenn also nach einer Entziehung gefragt wird, sollte diese auch angegeben werden. Dies deshalb, weil der Vorgang ggf. weiter in Ihrer Fahrerlaubnisakte zu finden ist, auch wenn er im Fahreignungsregister gelöscht worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller2. Juli 2019 | 16:27
Sehr geehrter Herr Böhler
Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Gerne möchte ich Ihnen zwei kurze weiterführende Fragen bezüglich der oben aufgeführten Punkte stellen. Ich hoffe dies ist soweit OK.
Zu 1)
Kann ich die Neuerteilung bei meinem damals zuständigen Landratsamt beantragen, obwohl ich in einem Nicht-EU-Staat wohnhaft bin?
Zu 2)
Könnte die Fahrerlaubnisakte bei einer bestimmten Behörde eingesehen werden, um im Voraus einer Angabe sicherzustellen ob ein Eintrag vorhanden ist?
Beste Grüsse und vielen Dank im Voraus
B.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt3. Juli 2019 | 15:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ihr vormals zuständiges Landratsamt ist örtlich nicht mehr für Sie zuständig, vielmehr ist die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde in der Schweiz auszustellen. Sie müssen dann nur noch beantragen, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt wird.
Bei der ursprünglichen Behörde kann über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt werden; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.