Investition

29. Juni 2019 18:39 |
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Vertragsrecht


Geht um einen guten Freund

Er hat einem seiner Freunde eine Summe vo insgesamt 5600€ zur Verfügung gestellt ..

Der sogenannte Freund wollte in Lichtenstein eine Werkstatt eröffnen.... er ist Kfz Meister.
Er hat daraufhin meinem Freund zugesagt ihn als Kfz Mechaniker bei ihm auszubilden..... und sie haben vereinbart das mein Freund ihm eine Summe von 5000€ leiht, damit dieser die Werkstatt eröffnen kann. Zusätzlich verlangte er 600€ um das Werkzeug zu kaufen die mein Freund für die Ausbildung braucht. Natürlich hat mein Freund zugestimmt ihm das Geld für sein Werkzeug zu geben.... dieses bekam er Bar auf die Hand ....

Nachdem der besagte Freund das Geld hatte, brauch er den Kontakt vollständig ab und reagierte bis heute weder auf Anrufe, Nachrichten noch sonst irgendwie..... mein Freund hat auch schon versucht über seine damalige Freundin und den Halbbruder Kontakt zu dem besagten Freund aufzunehmen aber auch da gab es keine Reaktion....

Problem an der ganzen Sache ist, dass diw Abwicklung mit dieser hohen Summe schon 2 Jahre zurückliegt.
Noch hinzu kommt das er die Whatsapp Machrichten auf dem alten Handy hat.... aber nicht garantiert ist das diese noch existieren......

Habe ihm heute geraten er soll ihm schreiben, was er auch getan hat..... er hat auf die Nachricht reagiert mit der Aussage.... " er sei die letzten 2 Jahre damit beschäftigt gewesen Schulden abzuzahlen.... und die Werkstatt würde nicht mehr existieren """
Daraufhin habe ich ihm geraten er soll eine Nachricht verfassen in der steht "was mit dem Geld ( die Summe wurde detailiert beschrieben) passiert sei ..... er hat diese Nachricht nicht beantwortet

Jetzt meine Frage: was kann er machen was hat er für Möglichkeiten. Kann er die Summe zurückfordern

Danke im Vorraus

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Wenn Ihr Bekannter dem Betroffenen den Geldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt (wie ich es auch Ihren Ausführungen entnehme), hat er einen Rückzahlungsanspruch. Dieser unterliegt der Verjährung und verjährt mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Forderung. Daher sollte Ihr Bekannter seinen Rückzahlungsanspruch gegen den Betroffenen geltend machen.

Ihr Bekannter sollte den Betroffenen dazu auffordern, den Geldbetrag im Einklang mit deren Vereinbarung binnen einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Dies sollte er schriftlich tätigen und den Zugang des entsprechenden Schreibens beweisen können. Nach Fristablauf befindet sich der Schuldner in Verzug. Ihr Bekannter kann dann einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragen und die Kosten hierfür ebenso von dem Schuldner zurückfordern.

Gerne kann ich Ihren Bekannten hierbei unterstützen. Bei Bedarf können Sie sich gern einmal per E-Mail in meiner Kanzlei melden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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