Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Straße, wie sie heute über Ihr Grundstück verläuft, ist nicht gewidmet. Gewidmet wurde eine andere, tatsächlich nicht vorhandene Straße. Deshalb soll die heute vorhandene Straße nachträglich gewidmet werden.
Die Verweisung der Gemeinde auf die Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks und mithin die Forderung, die Straße verlegen zu lassen, dürfte nach 50 Jahren gegen Treu und Glauben verstoßen. Sie dürften sich demnach so behandeln lassen müssen, als wäre die Gemeinde bereits im Besitz der betreffenden Grundfläche (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG).
Es bleibt Ihnen der Anspruch, von der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin die Übernahme der Straßenfläche zu verlangen. Die Fünfjahresfrist des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) für den Erwerb durch die Gemeinde läuft ab Inbesitznahme (= Bau der Straße), ist aber nach Absatz 3 Satz 1 der Norm gehemmt, solange Sie den Antrag auf Übernahme nicht stellen. Es hängt also von Ihnen ab, die Übernahmefrist zum Laufen zu bringen und dadurch eine Entschädigung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht