Erneute Widmung

26. Mai 2019 15:44 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Frist für die Übernahme eines Straßengrundstückes durch den Straßenbaulastträger ist u.a. dadurch gehemmt, dass der Berechtigte die Übernahme noch nicht verlangt hat (Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayStrWG).

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf den Art. 13 Absatz 2 BayStrWG und den Art. 6 BayStrWG.

Der Hintergrund meines Falles: Eine seit Jahrzenten über mein Grundstück verlaufenden Straße wird nun erneut bzw. erstmalig gewidmet, da die ursprüngliche Widmung fehlerhaft ist. Die "alte" Widmung aus den 70iger Jahren soll aufgehoben werden. In der ursprünglichen Widmung wurde ein vollkommen anderer Verlauf der Straße benannt, als es tatsächlich in der Realität der Fall war. Auch der Eintrag im Straßen- und Wegeverzeichnis war falsch. Hier wurde ebenfalls ein Verlauf über ein völlig anderes Grundstück angegeben. Die Straße sollte nach diese Daten und den Angaben in der Widmung größtenteils über ein Nachbargrundstück laufen und nicht über meines. Auf mein langjähriges Betreiben hin und vermutlich auch des örtlichen LRA sollen nun endlich rechtlich korrekte Verhältnisse hergestellt werden.

Problematisch ist auch, dass neben der vermeintlich gewidmeten Straße sich eigentlich ein öffentlicher Grund befindet, auf dem die Straße ebenso gebaut werden hätte können. Die Ursache, warum dies nicht so geschehen ist, kann heute nicht mehr vollumfänglich nachvollzogen werden. Eine Vermessung und Tausch dieser Flächen (Gemeindegrund gegen Fläche der Straße) lehnt meine Gemeinde aus Kostengründen ab.

Zu meinen Fragen: Greift durch diese Widmung die Frist des Art. 13 Absatz 2 BayStrWG oder ist diese trotzdem schon abgelaufen (Die Straße existiert schon seit ca. 50 Jahren!)? Kann ich binnen dieser Frist eine Übernahme des Grundes von der örtlich zuständigen Gemeinde verlangen? Wäre eine Widmung überhaupt korrekt? Schließlich steht der Gemeinde ja ein öffentlicher Grund zur Verfügung, auf dem sie eine Straße bauen hätte können.

Vielen Dank für Ihre Antworten!

MfG
L.M.

26. Mai 2019 | 17:53

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Straße, wie sie heute über Ihr Grundstück verläuft, ist nicht gewidmet. Gewidmet wurde eine andere, tatsächlich nicht vorhandene Straße. Deshalb soll die heute vorhandene Straße nachträglich gewidmet werden.

Die Verweisung der Gemeinde auf die Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks und mithin die Forderung, die Straße verlegen zu lassen, dürfte nach 50 Jahren gegen Treu und Glauben verstoßen. Sie dürften sich demnach so behandeln lassen müssen, als wäre die Gemeinde bereits im Besitz der betreffenden Grundfläche (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG).

Es bleibt Ihnen der Anspruch, von der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin die Übernahme der Straßenfläche zu verlangen. Die Fünfjahresfrist des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) für den Erwerb durch die Gemeinde läuft ab Inbesitznahme (= Bau der Straße), ist aber nach Absatz 3 Satz 1 der Norm gehemmt, solange Sie den Antrag auf Übernahme nicht stellen. Es hängt also von Ihnen ab, die Übernahmefrist zum Laufen zu bringen und dadurch eine Entschädigung zu erreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER