Teilnahme am Unterrichtsfach 'Praktische Philosophie' Pflicht?

| 2. April 2019 15:25 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


14:24


Guten Tag,

als Jehovas Zeugen haben wir unseren Sohn bis jetzt zur 8. Jahrgangsstufe am Gymnasium vom Religionsunterricht befreien lassen.

Heute hat er eine Information bekommen, dass ab der 9. Jahrgangsstufe das Fach "Praktische Philosophie" als Ersatz für die Teilnahme am Religionsunterricht erforderlich ist.

Da die Ansichten der Philosophie oft nicht mit den Lehren der Bibel übereinstimmen und ihnen nicht selten sogar widersprechen, haben wir Bedenken bezüglich der Teilnahme unseres Sohnes an diesem Unterrichtsfach.

Unsere Frage ist, ob es irgendeine gesetzliche Möglichkeit gibt, unseren Sohn von diesem Fach freizustellen.

Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.

Vielen Dank im voraus!

2. April 2019 | 16:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Anders als bei der Befreiung vom Religionsunterricht gilt: Wird ein Ersatzunterricht wie Philosophie/Ethik angeboten, können Schülerinnen/Schüler dafür keine Unterrichtsbefreiung bekommen und müssen an ihm teilnehmen. Ausnahmen gibt es da so nicht.

Nach der Runderlass, Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 (ABl. NRW. S. 354) ist das so bestimmt.

5.2.: "Bei Anträgen zur Befreiung vom Unterricht oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aus religiösen Gründen sind die gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Der Schule obliegt aus der Verfassung ein staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag, der durch die Schulpflicht umgesetzt ist; dem stehen die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler und das elterliche Erziehungsrecht in religiöser Hinsicht gegenüber.
Das religiöse Selbstverständnis und der entstehende Glaubens- und Gewissenskonflikt sind im Einzelfall darzulegen. Beeinträchtigungen religiöser Überzeugungen durch die Schule sind als typische, von der Verfassung einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages hinzunehmen, Befreiungen kommen daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit der Schulaufsichtsbehörde abzustimmen."

Des Weiteren sieht das zugrundeliegende Schulgesetz NRW, § 43, nichts Gegenteiliges zu meinem Bedauern vor.

Anfragen können und sollten Sie in diesem speziellen Fall aber trotzdem, auch wenn die Chancen nicht sehr hoch sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2019 | 13:45

Besten Dank für die schnelle Antwort!

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2019 | 14:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gern geschehen und alles Gute Ihnen!

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. April 2019 | 13:45

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