Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, man kann Ihnen Ihre Katze nicht einfach wegnehmen, nur weil Ihnen das Angebot der Klinik zu hoch erschien und Sie sich dies zunächst noch überlegen oder eine zweite ärztliche Meinung einholen wollten. Ich gehe dabei auch davon aus, dass keine akute Gefahr für die Katze bestand, die ein sofortiges ärztliches Eingreifen erfordert hätte.
Bei einer freiwillig unterzeichneten Abtretungserklärung liegt allerdings keine Enteignung vor, sondern das Eigentum an der Katze würde per Vertrag übertragen. Dies ist grundsätzlich möglich und auch nicht rechtswidrig. Der Übertragung des Eigentums an der Katze müssen aber alle Eigentümer zustimmen. Wenn Ihnen (auch) die Katze gehört, reicht die Abtretungserklärung Ihres Mannes nicht aus. Zudem sollte Ihr Mann (und auch Sie, wenn Sie im Abtretungsvertrag genannt wurden) den Abtretungsvertrag unverzüglich schriftlich gegenüber der Klinik gemäß § 123 BGB
anfechten, wenn Sie oder Ihr Mann durch Täuschung oder Drohung zu der Unterschrift bestimmt wurden. Hilfsweise kann eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB
erklärt werden, da Ihnen und Ihrem Mann Inhalt und Tragweite der Vertragserklärung nicht bewusst waren.
Nach wirksamer Anfechtung muss die Klinik Ihnen die Katze unverzüglich wieder herausgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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