Mieter hat Hecke zu sehr geschnitten - Sichtschutz weg - Abmahngrund?

5. Februar 2019 13:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

ich bin Mieter eines Hauses mit Garten. Der Vermieter wohnt im angrenzenden Grundstück.
Der Garten ist winzig, etwa 5x6 Meter.

Nun habe ich im Zuge der Pflege des Gartens eine von 2 Hecken geschnitten, eine Buchenhecke.
Die war ca. 1.80 m hoch, jetzt ist sie 1.20-1.50 hoch. (Zuwachs Buche pro Jahr 20-40cm).

Im Mietvertrag ist mir die Gartenpflege übertragen, ich tippe hier den Passus aus dem Formularvertrag ab:

"Nutzung und Pflege des Gartens:
Der zu dem vermieteten Haus gehördende Gartenanteil darf ausschliesslich vom Mieter.... unter Rücksichtnahme auf die Nachbarn genutzt werden.
Ernteetrag steht dem Mieter zu.
Der Mieter ist verpflichtet, den Garten während der Mietzeit fachgerecht zu pflegen. Zur Gartenpflege gehört vor allem:
- Heckenpflege (handschriftlich eingefügt)
Eine Umgestaltung des Gartens (zb durch Beiseitung vorhanderener Bepflanzung oder durch Neuanpflanzung) bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters."

Der Vermieter hat auf den Heckenschnitt empört reagiert und mir eine Kündigung angekündigt.

Die zweite Hecke - Thuja - ist gute 3m hoch und steht an der Südseite.
Sie beschattet über mehr als die Hälfte des Jahres den Garten zu ca. 60%.
Diese Thujahecke möchte ich mind. auf das in der Gemeindesatzung genannte Maß von 2m maximal kürzen. Gerne noch weiter.
Die Thujahecke ist braunfleckig, ist im unteren Bereich (1.5m) fast kahl und von der Gartenseite (Nordseite der Thuja!) häßlich und ohne Grün und hat starke Trockenheitsschäden von 2018, der Garten wurde nie gewässert.
Die Thuja hat für uns Gefängnismauercharakter.
Ich würde sie am liebsten entfernen, aber dass ich das nicht tun darf, ist mir bewusst.

Ich brauche auch keinen Sichtschutz.

Der Vermieter sieht aber die Hecken auf dem Mietgrundstück als Sichtschutz für sich selbst an. Zum einen, damit er nicht auf die Straßen blickt, zum anderen wohl auch, dass Passanten nicht so zu ihm schauen können.

Entlang seines eigenen Grundstücks stehen ein paar hübsche niedrige Büsche (auf meiner Seite). Entlang seines südseitigen Zauns stehen niedrige, aufgelockerte verschiedene immergrüne Gewächse, durch die man übrigens hervorragend in sein Wohnzimmer sehen kann. Da besteht also kein besonderer Sichtschutz.

Soweit ich recherchiert habe, habe ich bezüglich der Gestaltung des Gartens recht viel Spielraum. Auch das Neuanpflanzen kann mir nicht verwehrt werden, solange ich keine "wichtigen" Pflanzen, sagen wir gut gewachsene Kletterrosen, Bäume, Hecken, Büsche entferne und das Gras in Ordnung halte.
Der jetzige Zustand ist miserabel, Rasen gibt es praktisch nicht, nur matschiges Moos zu 50% der Fläche.

Bisher habe ich schon 3 randvoll gefüllte Lieferwagenladungen Totholz, Strauchschnitt, Laub entsorgt (beim Einzug!). 240 Tulpenzwiebeln und einen Eimer Krokeen gepflanzt, 2 Säcke Unrat und Unkraut eingesammelt und entsorgt. Beachtlich bei einem so kleinen Garten.

Ich fühle mich nun vom Vermieter in meiner Lebensführung beeinträchtigt. Ich zahle immerhin Miete und möchte nicht hinter einer Gefängnismauer im Schatten sitzen müssen. Ich habe das Häuschen gerade deswegen gemietet und keine Wohnung, weil ich fast die ganze Freizeit draussen verbringe mit meinem Kind und wir uns hier eben am Garten anstatt auf einem Balkon erfreuen möchten.

Fragen:
1. Wie sehr darf ich die noch unangetastete ungepflegte Thuja-Hecken kürzen?
2. Was kann mir wegen der geschnittenen Buchenhecke passieren?

Danke und viele Grüße


Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich beantworte Ihre Anfrage gerne wie folgt:

Die Klausel im Mietvertrag ist eine individuelle Vereinbarung, wie im Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter die Gartenpflege und Gartengestaltung erfolgen soll. Die Klausel ist nicht unwirksam. Sie ist individuell und keine formularmässige Klausel und inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Vermieter kann sich als Eigentümer vorbehalten, Einschränkungen wie hier bezüglich Entfernung alter Pflanzen und einer Neubepflanzung zu machen.
Daher dürfen Sie keine alten Pflanzen ohne Zustimmung entfernen. Sie können eine Abmahnung erhalten und riskieren im Wiederholungsfall eine Kündigung.
Wegen der Frage der Kürzung der Thujahecke muss man in die gemeindliche Sarzung sehen, was dort genau formuliert ist. Bitte teilen Sie mir daher den Wortlaut mit oder nennen Sie mir den genauen Ort, was ich hier leider nicht erkennen kann. Das können Sie mir gerne so mitteilen, dass Ihnen die Nachfrage nicht verloren geht.

Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2019 | 10:19

Sehr geehrte Frau Draudt
danke für Ihre Antwort.

Ich bin damit nicht einverstanden, wie die Frage beantwortet wurde.
1. Landgericht Köln (Aktenzeichen:1 S 119/09 ): Vermieter hat eben KEIN Direktionsrecht über Garten.
Und dass ich nicht beabsichtige, Pflanzen zu entfernen, habe ich Ihnen geschrieben. Insofern ist Ihre erste Antwort keine Antwort auf meine Fragen.

2. wenn eine Gemeinde keine Sonderregelung bzgl. Hecken aufstellt, gilt die jeweilige Landesbauverordnung. Und da sind wir auch bei maximal 2 Meter zu jedem Zeitpunkt, sofern Hecke nicht weiter als 50cm vom Grundstücksrand entfernt ist. Das gilt fürs Nachbarschaftsrecht. Diese Hecke zum Nachbarn habe ich aber gar nicht angetastet sondern die zur Strasse, siehe oben. Ich kann die also weiter runter schneiden, solange ich sie nicht töte.

3. Meine explizite Frage, was mir wegen der Hainbuchenhecke passieren könnte, wurde meiner Ansicht nach nicht zufriedenstellend beantwortet. Aus meiner Frage ergibt sich, dass der Vermieter eben kein Direktionsrecht hat. Siehe LG Köln.

Daher bin ich mit der ganzen Antwort nicht zufrieden. Ich möchte auch die Rechnung nicht bezahlen, auch wenn es sich um einen geringen Betrag handelt. Ich habe den Sachverhalt klar geschildert und die Fragen 1. und 2. klar formuliert. Die Antwort hätte genau darauf eingehen müssen.
Aus meiner Sicht ist Ihre Antwort eine ganz allgemeine, die sich nicht auf den Sachverhalt im Speziellen bezieht.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2019 | 11:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

die genannte Entscheidung des LG Köln befasst sich mit der Frage, ob der Vermieter ein Zutrittsrecht zum Garten hat und, ob er Gartenpflegearbeiten in Auftrag geben darf, wenn der Mieter die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht übernimmt. Diese Entscheidung ist nicht mir der von Ihnen geschilderten Situation vergleichbar.

Im übrigen habe ich Ihre Fragen genau beantwortet und meine Antwort nach sogar erfolgter Recherche auf der Homepage Ihrer Gemeinde sogar noch ergänzt.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 6. Februar 2019 | 11:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich habe nun auf der Homepage der Gemeinde nachgesehen. Dort ist lediglich eine Baumschutzverordnung zu finden. Aus dieser ergibt sich aber nicht die von Ihnen genannte Regelung.
Daher halte ich die Regelung im Mietvertrag für bindend, dass Sie ohne Zustimmung des Vermieters bezüglich der Thuja nicht tätig werden können und diese so erheblich kürzen. Wegen des bereits erfolgten Schnitts können Sie abgemahnt werden vom Vermieter und bei nochmaligem Zuwiderhandeln riskieren Sie eine Kündigung.

Wenn Sie mir noch einmal schreiben wollen, so bitte ausschließlich über die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 20. Februar 2019 3/5,0
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