Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Anfrage gerne wie folgt:
Die Klausel im Mietvertrag ist eine individuelle Vereinbarung, wie im Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter die Gartenpflege und Gartengestaltung erfolgen soll. Die Klausel ist nicht unwirksam. Sie ist individuell und keine formularmässige Klausel und inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Vermieter kann sich als Eigentümer vorbehalten, Einschränkungen wie hier bezüglich Entfernung alter Pflanzen und einer Neubepflanzung zu machen.
Daher dürfen Sie keine alten Pflanzen ohne Zustimmung entfernen. Sie können eine Abmahnung erhalten und riskieren im Wiederholungsfall eine Kündigung.
Wegen der Frage der Kürzung der Thujahecke muss man in die gemeindliche Sarzung sehen, was dort genau formuliert ist. Bitte teilen Sie mir daher den Wortlaut mit oder nennen Sie mir den genauen Ort, was ich hier leider nicht erkennen kann. Das können Sie mir gerne so mitteilen, dass Ihnen die Nachfrage nicht verloren geht.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt
danke für Ihre Antwort.
Ich bin damit nicht einverstanden, wie die Frage beantwortet wurde.
1. Landgericht Köln (Aktenzeichen:1 S 119/09
): Vermieter hat eben KEIN Direktionsrecht über Garten.
Und dass ich nicht beabsichtige, Pflanzen zu entfernen, habe ich Ihnen geschrieben. Insofern ist Ihre erste Antwort keine Antwort auf meine Fragen.
2. wenn eine Gemeinde keine Sonderregelung bzgl. Hecken aufstellt, gilt die jeweilige Landesbauverordnung. Und da sind wir auch bei maximal 2 Meter zu jedem Zeitpunkt, sofern Hecke nicht weiter als 50cm vom Grundstücksrand entfernt ist. Das gilt fürs Nachbarschaftsrecht. Diese Hecke zum Nachbarn habe ich aber gar nicht angetastet sondern die zur Strasse, siehe oben. Ich kann die also weiter runter schneiden, solange ich sie nicht töte.
3. Meine explizite Frage, was mir wegen der Hainbuchenhecke passieren könnte, wurde meiner Ansicht nach nicht zufriedenstellend beantwortet. Aus meiner Frage ergibt sich, dass der Vermieter eben kein Direktionsrecht hat. Siehe LG Köln.
Daher bin ich mit der ganzen Antwort nicht zufrieden. Ich möchte auch die Rechnung nicht bezahlen, auch wenn es sich um einen geringen Betrag handelt. Ich habe den Sachverhalt klar geschildert und die Fragen 1. und 2. klar formuliert. Die Antwort hätte genau darauf eingehen müssen.
Aus meiner Sicht ist Ihre Antwort eine ganz allgemeine, die sich nicht auf den Sachverhalt im Speziellen bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
die genannte Entscheidung des LG Köln befasst sich mit der Frage, ob der Vermieter ein Zutrittsrecht zum Garten hat und, ob er Gartenpflegearbeiten in Auftrag geben darf, wenn der Mieter die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht übernimmt. Diese Entscheidung ist nicht mir der von Ihnen geschilderten Situation vergleichbar.
Im übrigen habe ich Ihre Fragen genau beantwortet und meine Antwort nach sogar erfolgter Recherche auf der Homepage Ihrer Gemeinde sogar noch ergänzt.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich habe nun auf der Homepage der Gemeinde nachgesehen. Dort ist lediglich eine Baumschutzverordnung zu finden. Aus dieser ergibt sich aber nicht die von Ihnen genannte Regelung.
Daher halte ich die Regelung im Mietvertrag für bindend, dass Sie ohne Zustimmung des Vermieters bezüglich der Thuja nicht tätig werden können und diese so erheblich kürzen. Wegen des bereits erfolgten Schnitts können Sie abgemahnt werden vom Vermieter und bei nochmaligem Zuwiderhandeln riskieren Sie eine Kündigung.
Wenn Sie mir noch einmal schreiben wollen, so bitte ausschließlich über die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin