Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese beantworte ich anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorab darf ich Ihnen mitteilen, dass gegen die geplanten Vereinspokerspiele im „kleinen Rahmen“ ohne Geldeinsatz keine rechtlichen Bedenken bestehen dürften.
1.) Rechtlich problematisch ist jedoch die Veranstaltung von Pokertunieren, welche ein Startgeld voraussetzen und einen Gewinn (Sachpreise) ermöglichen.
Zur rechtlichen Einordnung ist zunächst § 3 des Lotteriestaatsvertrages heranzuziehen. Dessen Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Zunähst einmal handelt es sich nach der absolut herrschenden Meinung in der Rechtsprechung bei Poker um ein Glücksspiel.
Nach Ihren Angaben ist ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel ist und somit als Entgelt anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als "Einsatz" (vgl. § 3 Abs. 1 des Lotteriestaatsvertrages)bezeichnet wird (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 08.05.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M%2022%20S%2007.900" target="_blank" class="djo_link" title="VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900: Poker-Tunier an "Poker-Akademie" ist illegales Glückssp...">M 22 S 07.900</a>).
In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (Beschluss v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07
) entschieden, dass "durch das Startgeld hier nicht nur ein Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 03.11.2006, 2 L 386/06
, in dem davon ausgegangen wird, dass bei einer Pauschale von 15 Euro pro Teilnehmer dieser Betrag nicht als Einsatz und somit das Spiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen ist), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird und somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag gegeben sind.
Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen (Stichwort: karitative Zwecke etc.), ist nach Ansicht des VG Frankfurt für die Einstufung als Glücksspiel nach § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag unerheblich.
Wie Sie sehen, ist Ihre Frage auch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Sofern Ihnen jedoch seitens des Ordnungsamtes eine entsprechende Genehmigung erteilt wird, bestehen gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken.
2) Die zu 1) gemachten Angaben gelten für die Rebuy-Tuniere entsprechend.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Für eine einmalige Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich mittels der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
Hallo nochmal. Zunächst herzlichen Dank für die wirklich schnelle und kompetente Beantwortung der Frage.
Eine Nachfrage habe ich noch hinsichtlich der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Ordnungsamt in diesem Fall?!):
Sie schreiben: Sofern Ihnen jedoch seitens des Ordnungsamtes eine entsprechende Genehmigung erteilt wird, bestehen gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken...
Gibt es einen "Musterantrag" für derartige (Genehmigungen oder macht man so etwas formlos mit der entsprechenden Begründung (die dann ja ähnlich wäre wie in der Frage oben an sie gerichtet)??
Auch in diesem Fall herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort.
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese darf ich Ihnen wie folgt beantworten:
Ein "Musterantrag" für eine derartige Veranstaltung ist hier nicht bekannt. Vielmehr dürfte es erforderlich sein, sich, wie Sie bereits getan haben, an die Ordnungsbehörde, in diesem Fall das Ordnungsamt Ihrer Stadt, zu wenden, welche Ihnen die weiteren Antragserfordernisse mitteilen dürfte. Ggf. müssen jedoch auch andere Behörden beteiligt werden. Auch dies wird das Ordnungsamt ggf. veranlassen bzw. Sie darauf hinweisen.
Sollten Sie anwaltliche Unterstützung in dieser Angelegenheit benötigen, so stehe ich Ihnen und Ihrem Verein gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort gedient zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hauke Flamming
Rechtsanwalt