Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Von dem Insolvenzverfahren ist gem. § 35 InsO
das gesamte im Eigentum des Schuldners stehende Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst, sowie das Vermögen, welches er im Laufe des Verfahrens hinzuerwirbt. Das vom Urheber gem. § 2, Abs.1 UrhG
geschaffen und geschützten Werke stellt ein solches Eigentum i.S.d. Art 14 GG
dar.
Eine Einschränkung findet sich in § 36 Abs. 1 InsO
, wonach Gegenstände nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn sie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Nach § 851 Abs. 1 ZPO
, sind bei einer Vollstreckung in andere Vermögensrechte diese nur der Pfändung unterworfen, soweit diese Vermögenswerte übertragbar sind. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist und dem Urheber das ausschließliche Verwertungsrecht zusteht (§ 15 UrhG
, bzw. nur durch Erbschaft übertragbar ist) unterliegt dies nicht der Pfändung und fällt damit nicht in die Insolvenzmasse.
Etwas anderes gilt für die Nutzungsrechte an dem Werk nach §§ 31 ff. UrhG
. Nutzungsrechte sind dabei, die einem anderen eingeräumten Rechte, das Werk auf einzelne, verschiedene oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist grundsätzlich übertragbar, so dass diese in die Insolvenzmasse fallen.
Soweit Sie als Urheber Inhaber der Nutzungsrechte sind und zur Verwertung eines Buchmanuskripts noch keinen Verlagsvertrag abgeschlossen haben, ist die Verwertung zugunsten der Insolvenzmasse nur mit ihrer Einwilligung möglich.
Soweit Sie einem Verlag ein entsprechenden Nutzungsrecht gegen einen vertragliche Vergütungsanspruch einräumen, fällt der Vergütungsanspruch in die Insolvenzmasse und ist an den Insolvenzverwalter abzuführen.
Allerdings haben Sie zu beachten, dass der Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages während des laufenden Insolvenzverfahens der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf.
Soweit die Wohlverhaltensperiode endet und Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wird, steht Ihnen soweit der Insolvenzverwalter diesem Lizenzvertrag zugestimmt hat oder Sie einen neuen Vertrag schließen, der Vergütungsanspruch aus dem Buch wieder zu. Das Urheberrecht liegt trotz Insolvenzverfahren bei Ihnen. Die Nutzungsrechte wurden oder werden im Rahmen des Lizenzvertrages an den Verlag übertragen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage zum besseren Verständnis.
Ich möchte die Bücher über Books on Demand (www.bod.de) vertreiben.
Dort kann ich den Ladenpreis selbst festlegen. Soweit ich das erkennen kann, trete ich auch keine Nutzungsrechte ab.
Für jedes über den Buchhandel verkaufte Buch beziehe ich dann von BoD ein Autorenhonorar.
Da ich den Ladenpreis selbst festlege, errechnet sich mein Honorar aus eben diesem Ladenpreis nach Abzug von Mehrwertsteuer, anteiligen Buchhandelsrabatten sowie Herstell- und Abwicklungskosten.
Darf ich diesen Vertriebsweg ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters wählen, wenn ich die Honorare entsprechend abführe?
(Ich hoffe, dass Sie dies im Rahmen der Nachfrage beantworten können. Sollten Sie für diese Frage einen neuen Einsatz benötigen, so teilen Sie mir dies doch bitte mit).
Sehr geehrter Ratsuchender,
Da Sie offensichtlich auch hier eine vertragliche Bindung eingehen, bedarf es der Zustimmung des Insolvenzverwalters. Aus einer vertraglichen Bindungen könnten z.B. Schadensersatzansprüche gegen Sie bzw. den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, so daß die Insolvenzmasse damit belastet würde. Weiterhin verfügen Sie auch über ein (Nutzungs-) Recht, was dem Insolvenzverwalter zusteht.
Ich gehe nicht davon aus, daß der Insolvenzverwalter gegen diesen Vertriebsweg etwas einzuwenden hat, in jedem Fall sollten Sie ihn aber vorher informieren.
Soweit Sie weiteren Beratungsbedarf haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt und Immobilienökonom