Erbauszahlung

| 14. Dezember 2018 15:24 |
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Erbrecht


Beantwortet von


15:58

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Mutter wurde von Ihrer Mutter enterbt. Ich (Enkeltochter) Enkeltochter der verstorbenen bin als Alleinerbe eingesetzt. Habe den Pflichtteil an meine Mutter ausgezahlt und sie hat schriftlich bestätigt, dass damit alle Pflichtteils und Pflichteilsergänzungsansprüche abgegolten und erledigt sind. Kann sie nun noch Forderungen geltent machen?

Als Anlage hat sie die Kontoabrechnung, sowie alle Beerdigungskosten zum prüfen erhalten. (Meine Großmutter lebte im Pflegeheim.) Sie hat darauf hin einen Tag später die unterschriebene Bestätigung zurück gesandt.

14. Dezember 2018 | 15:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn sie das unterschrieben hat, dass damit alle Ansprüche erledigt sind und es zur Auszahlung kam, kann sie auch keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen, gleich ob bekannt oder unbekannt.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2018 | 15:55

Danke für die schnelle Antwort. Ja die Auszahlung ist sofort nach Rücksendung des Schriftstückes "ich Frau...…………., bestätige, dass mit Eingang der Zahlung des Betrages in der Höhe von...…………€ auf die unten stehende Bankverbindung, sämtliche Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche von der am...…….. verstorbenen Frau...………. abgegolten und erledigt sind" erfolgt

Die Bankverbindung hat sie dann selbst ergänzt und unterschrieben.

Also habe ich in dieser Hinsicht keinerlei weiteren Forderungen zu befürchten?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2018 | 15:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

mit dieser Formulierung kann sie definitiv keine Ansprüche mehr geltend machen, solange Sie ihr Vermögen nicht bewusst verschwiegen haben.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2018 | 11:14

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