Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn sie das unterschrieben hat, dass damit alle Ansprüche erledigt sind und es zur Auszahlung kam, kann sie auch keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen, gleich ob bekannt oder unbekannt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Danke für die schnelle Antwort. Ja die Auszahlung ist sofort nach Rücksendung des Schriftstückes "ich Frau...…………., bestätige, dass mit Eingang der Zahlung des Betrages in der Höhe von...…………€ auf die unten stehende Bankverbindung, sämtliche Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche von der am...…….. verstorbenen Frau...………. abgegolten und erledigt sind" erfolgt
Die Bankverbindung hat sie dann selbst ergänzt und unterschrieben.
Also habe ich in dieser Hinsicht keinerlei weiteren Forderungen zu befürchten?
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit dieser Formulierung kann sie definitiv keine Ansprüche mehr geltend machen, solange Sie ihr Vermögen nicht bewusst verschwiegen haben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt