Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Das Urteil ist insoweit anwendbar als lediglich klargestellt wird, dass generell zwischen Fahrrädern und zwingend benötigten Hilfen unterschieden werden muss.
Gleichzeitig gilt aber die Pflicht zur Rücksichtnahme. Eine Gehhilfe (egal ob Rollstuhl oder Rollator) ist so zu platzieren, dass andere Mitbewohner so wenig wie möglich belästigt werden. Ein Rollstuhl ist nur dann zulässig wenn die Räumlichkeiten es zulassen. Es besteht also kein Anspruch auf einen Stellplatz, lediglich wenn der Raum vorhanden ist darf das Abstellen dem Mieter nicht verboten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, gibt es überhaupt eine Gerichtsentscheidung, die speziell auf die Frage eingeht, ob das Unterbringen eines Elektrorollstuhls im Hausflur eingeht bzw. sich mit dieser Thematik befasst? Falls ja, wie wurde in diesem Fall entschieden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine ausdrückliche Entscheidung über Elektrorollstühle ist mir nicht bekannt. Eine entsprechende Entscheidung ist auch nicht notwendig. Der BGH hat entschieden:
"Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt." (BGH V ZR 46/06
).
Als Richtwert würde entschieden, dass nach ein Durchgang von mindestens 90cm im Hausflur verbleiben muss. Anderenfalls ist es den anderen Mietern nicht zumutbar diese Einschränkung hinzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt