Sehr geehrte Ratsuchende,
sie sprechen das außerordentliche Kündigungsrecht des Ersteigerers gemäß § 57a ZVG
ab.
"Der Ersteher ist berechtigt, das [...] Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist."
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Pachtvertragen regelt § 584 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 BGB und beträgt sechs Monate zum Ablauf des Pachtjahres:
"(1) [...] Die Kündigung [...] [ist] nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann."
Ob die Kündigung fristgerecht ist, hängt von den genauen Daten ab:
-Tag des Zuschlagsbeschlusses
-Tag der Kündigungerklärung und Tag des Kündigungszuganges
-Pachtjahr = Kalenderjahr?
Bitte machen Sie Angaben.
Der Ersteigerer muss nicht sofort entscheiden. Er hat in der Regel eine Bedenkfrist von einer Woche, u.U. auch von elf Tagen.
Wenn der Zuschlagsbeschluss nach dem 04.07.2018 ergangen ist, ist das frühest mögliche Ende des Pachtvertrages der 31.12.2019. Das ist der erste Termin für den die Kündigung zulässig ist.
Der erste Termin für die Kündigung wird aber auch noch eingehalten, wenn der Ersteher den Pachtvertrag am 03.07.2019 (Zugang) mit der gesetzlichen Frist kündigt.
> Die Kündigung zwei Wochen nach dem Zuschlagsbeschluss ist daher (noch) fristgemäß.
> Da die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, war die Angabe eines Beendigungstermins nicht erforderlich.
> §§ 581 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 539 BGB
: "Der Pächter kann vom Verpächter Aufwendungen auf die Pachtsache [...] nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB
] ersetzt verlangen." Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann vertraglich ausgeschlossen sein. Es sind zudem die §§ 582
und 582a BGB
zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Pachtjahr = Kalenderjahr; Der Zuschlagsbeschluss ist vom 24.10. und die Kündigung vom 9.11. (Zugang 12.11.) ist dann die Bedenkfrist von einer Woche nicht mehr maßgeblich? Da diese überschritten ist, habe ich die Kündigung für verfristet erachtet. Bei Ihrer Berechnung bis max. 3.7.19 würde ja die knappe Bedenkfrist gänzlich außer Kraft gesetzt.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, die Woche ist nicht erheblich und wäre es Ende Juni (gewesen).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt