Sehr geehrter Fragesteller,
erstmal zu Ihrer Nebenfrage: Die Miete kann für die Zeit gemindert werden, in der der Fehler vorhanden ist. Sie berufen sich also im jeweiligen Monat der Arbeiten auf die Mietminderung und kürzen dann die nächste Mietzahlung (so auch BGH ZMR 85, 403
). Dann wissen Sie auch genau, an wie vielen Tagen die Nutzung in welchen Räumen eingeschränkt war.
Hinsichtlich Ihrer Hauptfrage gibt es folgende Entscheidungen bezüglich der Höhe der Mietminderung:
- 10 Prozent bei Entziehung der Nutzung von Waschküche / Trockenraum (AG Osnabrück WuM 90, 147
) oder
- 20 Prozent bei Ausfall der Wasserversorgung (LG Berlin MM 202, 427)
Je nach Dauer der tatsächlichen Arbeiten und der dann tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Küche und der Wasch- bzw. Spülmaschine werden Sie also zwischen 10-20 % Prozent der Miete mindern können.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg
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Fax: 0821 50 83 61 63
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