Höhe der Mietminderung bei Sanierungsarbeiten

5. November 2018 09:53 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wir haben im November 2014 als Erstbezug eine Wohnung, 77m², in einem Neubaugebiet bezogen.

Nun hat sich durch Wasserschäden in den Nachbarhäusern herausgestellt, dass bei den Abwasserrohren falsche Materialien verwendet wurden, welche nun also sämtlich überprüft und ausgetauscht werden müssen.

Dafür müssen alle Schächte in der Wohnung geöffnet werden, das betrifft dann Bad, Küche und Flur und soll je Wohnung, laut Vermieter, 3-4 Tage in Anspruch nehmen. Dazu kann es zu Stemmarbeiten kommen, dann die Schächte verschlossen und von einem Maler überstrichen. Am ersten Tag der Arbeiten soll es zu Einschränkungen bei der Nutzung von Küchen, Wasch- und Spülmaschinen kommen.
Der Zeitraum ist für zwischen November und März angesetzt.

Unsere Wohnung ist im obersten Stock, theoretisch muss also nur 'nach unten' aufgestemmt werden.

Wir haben ein 2, fast 3-jähriges Kind (noch nicht trocken) und sind im Grunde täglich auf die Waschmaschine und zumindest das Bad angewiesen.

Hauptfrage: Welche Höhe für eine Mietminderung halten Sie für gerechtfertigt?
Nebenfrage: Melden wir diese dann erst an, und behalten Sie dann für den Monat ein (wir überweisen monatlich), wenn ein Termin feststeht, für den betroffenen Monat zurück?

Danke und viele Grüße

5. November 2018 | 10:30

Antwort

von


(44)
Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg
Tel: 0821/ 49 81 59 75
Tel: 0821/ 50 83 61 62
Web: https://www.rechtsanwaeltin-freund.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

erstmal zu Ihrer Nebenfrage: Die Miete kann für die Zeit gemindert werden, in der der Fehler vorhanden ist. Sie berufen sich also im jeweiligen Monat der Arbeiten auf die Mietminderung und kürzen dann die nächste Mietzahlung (so auch BGH ZMR 85, 403 ). Dann wissen Sie auch genau, an wie vielen Tagen die Nutzung in welchen Räumen eingeschränkt war.

Hinsichtlich Ihrer Hauptfrage gibt es folgende Entscheidungen bezüglich der Höhe der Mietminderung:
- 10 Prozent bei Entziehung der Nutzung von Waschküche / Trockenraum (AG Osnabrück WuM 90, 147 ) oder
- 20 Prozent bei Ausfall der Wasserversorgung (LG Berlin MM 202, 427)

Je nach Dauer der tatsächlichen Arbeiten und der dann tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Küche und der Wasch- bzw. Spülmaschine werden Sie also zwischen 10-20 % Prozent der Miete mindern können.

Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin

Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg

Tel: 0821 49 81 59 75
Fax: 0821 50 83 61 63

www.rechtsanwaeltin-freund.de
office@rechtsanwaeltin-freund.de




ANTWORT VON

(44)

Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg
Tel: 0821/ 49 81 59 75
Tel: 0821/ 50 83 61 62
Web: https://www.rechtsanwaeltin-freund.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Fachanwalt Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER