Verkauf bei Ebay Kleinanzeigen

| 26. September 2018 08:07 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


09:17

Ich habe mir im August eine gebrauchte Drohne bei eBay gekauft und bin sie genau einmal, zu meiner Zufriedenheit geflogen, da mir dieses Gerät aber zu sperrig ist habe ich Sie wieder veräußert. Verkauft wurde Sie bei eBay Kleinanzeigen.
Eine Beschreibung kann ich gerne hinzufügen. Nun bekam ich ein Schreiben vom Käufer, der scheinbar unzufrieden ist mit der Drohne. Er zählt eine ganze Menge Fehler auf die mir vorher nicht bewusst waren und vielleicht beim Verkauf auch nicht vorgelegen haben. Dies zu beurteilen steht mir nicht so. Er wünscht Nachbesserung oder Rücknahme und droht mit Strafanzeige wenn ich bis zum 05.10.2018 nicht reagiert habe.

Wie kann ich vorgehen. Eine Rücknahme kommt für mich nicht in Frage.

26. September 2018 | 08:57

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es kommt hier zunächst auf die Frage an, ob die Gewährleistung durch Sie wirksam ausgeschlossen wurde. Grundsätzlich bestehen bei einem Kaufvertrag, wie er auch über eBay Kleinanzeigen zustande kommt, ganz normale Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Bei einem Verkauf durch einen Verbraucher kann die Gewährleistung jedoch wirksam ausgeschlossen werden. Wichtig ist, dass dies ausdrücklich erfolgt -z.B. in der Artikelbeschreibung.
Ein solches Ausschluss gilt u.a. dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies müsste aber der Käufer beweisen.

Wenn kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, dann kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel bei Gefahrübergang (üblicherweise die Übergabe der Ware) bereits vorhanden war.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2018 | 09:06

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Diese hat mir schon geholfen.
Wie wäre denn ein Gewährleistungsausschluss zu formulieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2018 | 09:17

Freut mich, dass ich helfen konnte.
Für die Formulierung eines Ausschlusses gibt es keine starre Vorgabe.

Ein Text den Sie verwenden könnten, wäre beispielsweise:

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach­mangelhaftung"


Schwieriger kann es dann werden, wenn Sie häufiger Artikel verkaufen. Hier kann die Argumentation eines Käufers dann dahingehen, dass dieser Mustertexte eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, für diese gelten strengere Vorgaben. Da wäre folgender Text rechtssicherer:

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sach­mangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz bleiben unbe­rührt."

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Kromer

Bewertung des Fragestellers 26. September 2018 | 09:46

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