Wucherrechnung

10. Oktober 2007 10:44 |
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Vertragsrecht


Guten Tag,

ich hatte mir meine Küche tapezieren lassen. Darin waren das Spachteln, Tapezieren und Anstreichen (insg. ca. 58 m²) enthalten. Nun kam die Rechnung und damit der Schock. Ich soll über 700,00 Euro bezahlen. Mir kommt es wie ein Wucher vor. Ich habe keinen schriftlichen Auftrag oder einen Kostenvoranschlag. Was kann ich jetzt tun?

Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich schon jetzt.

Sehr geehrte Ratsuchende,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Voraussetzung für Wucher ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Auffällig ist das Missverhältnis idR., wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt. Dies wird hier nicht gegeben sein. Bei einer zu bearbeitenden Fläche von 58 m² liegt der Preis je m² hier bei ca. 12,00 €. Dieser Preis ist m.E. nicht sehr stark überhöht für spachteln, tapezieren und streichen. Jedenfalls liegt er weit unter 100% über dem Marktpreis, so dass ein Wuchergeschäft hier ausscheidet.

Wenn Sie jedoch kein Angebot hatten und den Auftrag erteilt haben, ohne eine Vergütung zu vereinbaren, gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart. Sie sollten daher einen anderen Maler einmal fragen, welches der ortsübliche Preis für die erbrachte Leistung ist. Diesen Preis haben Sie dann zu bezahlen, vgl. § 632 BGB .

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -

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