Parship widerrufen - zu hoher Wertersatz. Lohnt sich eine Klage?

| 22. August 2018 14:11 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


15:44

Guten Tag,

ich habe nach 10 Tagen meine Mitgliedschaft bei Parship wiederrufen. Parship verlangt nun 355 Euro Wertersatz. Nach vielen Artikeln im Internet bin ich nun nicht mehr sicher, ob eine Klage dagegen wirklich lohnt. Mir erscheint die Situation wie folgt: LG Hamburg sagt Wertersatz ungerechtfertigt, OLG sagt das selbe und der BGH gibt am Schluss Parship recht.

Nun ist meine konkrete Frage: Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg und wenn wieso oder wieso eben nicht.

22. August 2018 | 15:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.11.2017, AZ. I ZR 47/17 die Berechnung des Wertersatzes nur nach Kontakten nicht genehmigt. Das höchste Zivilgericht hat nur festgestellt, dass man der Gegenseite eine Berechnung ausschließlich nicht vorschreiben darf, da es noch weitere Alternativen gibt. Im Endeffekt wurde der Verbraucherzentrale also nur deshalb nicht Recht gegeben, weil sie darauf pochte, den Wertersatz nur nach vermittelten Kontakten zu berechnen.

Allerdings ist diese Kernfrage gerade nicht entschieden worden, weshalb es nach wie vor Sinn hat, gegen die Wertersatzforderung – ggf. auch – gerichtlich vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2018 | 15:37

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank zunächst für Ihre schnelle Antwort. Sollte ich nun die Entscheidung fassen, Klage einzureichen, würde das dann bedeuten, dass mir in erster Instanz schon Recht gegeben wird, oder müsste ich damit rechnen, dass die Klage (mit abgewandelter Forderung an die Berechnung des Wertersatzes) dann wieder bis zum BGH geht?

Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2018 | 15:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Sollte sich außergerichtlich nicht doch eine Einigung mit der Gegenseite finden lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen ein für SIe günstiges Urteil in I. Instanz Berufung eingelegt wird. Anschließend kann auch gegen das Urteil der Berufungsinstanz wiederum Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. August 2018 | 16:04

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