Schönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage. Früher,, d.h. vor Geltung der DSGVO, hätte ich auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
alt verwiesen, der es erlaubt hat, allgemein zugängliche Daten zu verarbeiten. Da diese Regelung nicht in das BDSG-neu bzw. die DSGVO übernommen wurde, bleibt derzeit nur der Weg, die Verarbeitung durch Aufnahme in das Verzeichnis auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
zu stützen, die alle Anforderungen einhält (Freiwilligkeit, keine Kopplung etc.), um die Verarbeitung datenschutzrechtlich zu legitimieren. Der nicht so sichere Weg ware der über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
(Wahrnehmung berechtigter Interessen).
Leider kann ich Ihnen keine andere Nachricht überbringen (leider, da ich vermute, dass die Einholung von Einwilligungen ein sehr großer Aufwand für Sie ist).
Beste Grüße
Guten Tag,
vielen Dank für Beantwortung meiner Frage.
Kommt der Erwägungsgrund 14 "Keine Anwendung auf juristische Personen" dabei nicht zum tragen?
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-14/
Bei der Anzahl an Online-Branchenverzeichnissen kann ich mir schwer vorstellen, dass alle Informationen eingeholt wurden.
Vielen Dank im voraus.
Beste Grüße
Leider nein, das ändert bedauerlicherweise nichts. Ich kann es mir auch nicht vorstellen, andererseits ist es oft so in der Juristerei, dass nur weil alle etwas machen, es nicht richtig wird und ich Ihnen zudem auch den rechtssichersten Weg empfehlen muss. Wenn Sie dazu noch weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie mich gerne über die Kanzlei.