Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier sind zwei Themenkomplexe zu unterscheiden:
1)
Zum Einen kann Ihr Vater Sie jederzeit in die Wohnung bzw. das Haus aufnehmen. Die Aufnahme von Familienangehörigen gehört in der Tat zum sog. vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es liegt dann keine Untervermietung vor. Sein Vermieter muss hier keine Genehmigung erteilen, sondern Ihre Anwesenheit schlicht hinnehmen.
2)
Zum Anderen geht es um die Frage der Anmeldung, wobei hier ein Zweitwohnsitz in Rede steht. Der Erstwohnsitz befindet da, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, also am Ort Ihres Auslandsaufenthalts. Da für Ihren Einzug kein Untermietvertrag erforderlich ist, kann ein solcher auch nicht beim Einwohnermeldeamt vorgelegt werden, gleiches gilt für die Wohnungsgeberbestätigung.
Somit werden Sie zur Anmeldung das ausgefüllte und persönlich unterschriebene Anmeldeformular, Personalausweis oder Reisepass sowie ggf. Ihre Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunde benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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