Ein an mich aus Großbritannien mit Royal Mail (Registered Mail) versendetes Paket im Wert von ca. 80 € wurde vom deutschen Vertragspartner von Royal Mail - GLS - nach Informationen in der Sendungsverfolgung an einen Paketshop in der Nähe zugestellt. Dort vor Ort teilte man mir mit, dass das Paket nicht da ist.
Der erste telefonisch von mir als Empfänger gestellte Nachforschungsantrag ergab: Das Paket sei im Paketshop. Was auch bei einem 2. Vorstelligwerden dort immer noch nicht der Fall ist. Ein 2. Antrag hat heute eine telefonische Rückantwort mit dem Ergebnis eines verloren gegangenen Pakets ergeben. Was im Widerspruch zu den Informationen in der Online-Sendungsverfolgung steht.
Meine Fragen hierzu, um deren Beantwortung ich bitte:
a) Welche Ansprüche kann ich gegen GLS als Empfänger hier geltend machen? Lieferung? Schadenersatz? Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung, dass das Paket verloren ist? (wichtig für den Absender zur Geltendmachung seiner Ansprüche, bzw. der Geltendmachung meiner Ansprüche gegenüber dem Absender vor dem Hintergrund der unzutreffenden Informationen in der Onlinesendungsverfolgung)
b) Kann ich im Falle einer Anspruchsabtretung durch den Absender an mich, Schadensersatzsnsprüche gegen GLS als Kontraktor von Royal Mail hier in Deutschland geltend machen?
Falls das Honorarangebot nicht ausreichend oder der Sachverhalt nicht ausreichend geschildert ist, bitte ich um einen Hinweis.
Eingrenzung vom Fragesteller
27. März 2018 | 21:08
Wie sieht es in diesem Kontext mit §421 HGB
gegen GLS aus?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß Par. 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust des Paketes, wobei hier auch die Haftungshöchstgrenze nach Par. 431 HGB unterschritten ist. Par. 421 HGB ermöglicht es Ihnen als Empfänger grundsätzlich, den Ersatzanspruch - eine neue Lieferung könnte nur vom Versender verlangt werden - anhand der Sendungsverfolgung im eigenen Namen geltend zu machen. Daher sollten Sie sich den Verlust vorrangig zu Beweiszwecken schriftlich bestätigen lassen, da sich im Zweifel später kein Gegner (bzw. dessen Arbeitnehmer) an die mündliche Aussage erinnern wird.
Der Anspruchsgegner ist anhand des Frachtvertrages zu prüfen. Auch ist zu fragen, ob der Versender Unternehmer ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller29. März 2018 | 10:16
Kann ich gegen GLS, die ja nur Vertragspartner von Royal Mail sind, einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung des Verlusts irgendwie durchsetzen? Falls ja, welche Grundlage (§)? Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. März 2018 | 10:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Sofern es sehr eilig sein sollte, kann der Anspruch auf den auch im Frachtrecht anwendbaren § 242 BGB
gestützt werden, da zu den unter die in dieser sog. Generalklausel fallenden Nebenpflichten auch Offenbarungs- und Informationspflichten zählen.
Ansonsten können Sie sich ggf. auch auf die Verlustvermutung des § 424 HGB
berufen, die nach 30 Tagen eingreift.