Telecash/Kündigung wegen Schließung des Verkaufsladens

26. März 2018 11:46 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen greift das vertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht bei Geschäftsaufgabe?

Es kommt auf den genauen Wortlaut der Vertragsklausel zum Sonderkündigungsrecht an. Wenn dort ausdrücklich eine Gewerbeabmeldung als Voraussetzung genannt ist, dürfte die Kündigung ohne Gewerbeabmeldung unwirksam sein. Um Klarheit zu erlangen, sollte zunächst die Zusammensetzung und Berechtigung der Forderung geklärt werden.

Guten Tag,

wir streiten uns nun schon seit 1,5 Jahren mit Telecash bzw. Inkassodienst EOS DID wegen der vereinbarten fünfjährigen Laufzeit über die Miete des EC-Cash-Gerätes von Telecash.
Im Auftragsformular wurde handschriftlich hinzugefügt, dass bei Gewerbeabmeldung ein Sonderkündigungsrecht greift.
Der Hausbesitzer hat uns wegen umfangreicher Umbauarbeiten den Laden-Mietvertrag gekündigt.
Daraufhin haben wir die Gerätemiete gekündigt mit folgendem Wortlaut: Kündigung weil wir unser Ladenlokal verlassen müssen und den Betrieb einstellen müssen.
Insofern fiel also die Geschäftsgrundlage weg und wir haben der Telecash die Kündigung des Vermieters vorgelegt. Gewerbe wurde nicht abgemeldet, weil noch Restabwicklung mit Steuerberater und Finanzamt laufen.

Trotzdem nimmt Telecash die vorgenannte Kündigung nicht an sondern verlangt eine nicht definierte Ablösesumme
von brutto 352,26 €. Mittlerweile sind Anwalts- und Inkassokosten hinzu gekommen, so dass wir jetzt bei ca. 652 € stehen.

Bitte um kurze Antwort wie wir hier rauskommen.

Besten Dank im Voraus.

Stefan Lötte

26. März 2018 | 12:46

Antwort

von


(952)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Bitte um kurze Antwort wie wir hier rauskommen."


Das hängt hauptsächlich davon ab, mit welcher Begründung die Gegenseite die Sonderkündigung nicht annimmt und aus welchem Grund beide Parteien offenbar seit 1,5 Jahren aneinander vorbeireden.

Normalerweise fällt eine Geschäftsaufgabe in den Risikobereich des Unternehmers, sodass laufende Verträge in der Regel nicht berührt werden. Bei Ihnen ist es nach Ihrer Schilderung jedoch so, dass Sie ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Geschäftsaufgabe ausgehandelt haben.

Hier wird es auf den konkret vereinbarten Wortlaut ankommen. Steht im Vertrag ausdrücklich geschrieben, dass die Sonderkündigung nur bei Gewerbeabmeldung greift, dürfte eine solche auch unabdingbare Voraussetzung für das vorzeitige Kündigungsrecht sein. D.h. solange SIe keine Gewerbeabmeldung vorlegen können, liefen die Kosten grundsätzlich weiter. Möglicherweise entstand daraus die ursprünglich geforderte Summe.

Oder aber bei der geforderten Summe handelt es sich um eine Art Schadensersatz wegen des nicht vollständig erfüllten Vertrags. Dies und diese Summe müsste sich dann aus dem Vertrag mit der Gesellschaft ergeben. Dies dürfte der Regelfall sein, da eine Sonderkündigung ohnehin immer nach § 314 BGB möglich sein sollte.

Doch egal welche der beiden Varianten nun einschlägig ist, kann ich nicht nachvollziehen warum dies in den vergangenen 1,5 Jahren nicht geklärt werden konnte.


Abschließend klären können Sie dies nur, wenn Sie in Erfahrung bringen wie und warum sich die geforderte Ursprungssumme berechnet und ob dies ggf. von der Gegenseite bereits zuvor deutlich dargelegt wurde. Soweit die Hauptforderung zurecht gefordert wird, sollten Sie diese auch begleichen und sich ggf. nur noch in der Folge über die Inkassokosten streiten. Dabei gilt der Grundsatz, dass Sie angemessene Rechtsverfolgungskosten auch zu tragen haben, wenn die Forderung berechtigt war und Sie sich mit der Zahlung in Verzug befanden.


Soweit Sie danach die Rechtmäßigkeit der Forderung unter keinen rechtlichen Aspekt erkennen können, verweigern Sie statt dessen schriftlich und nachweisbar die Zahlung und fordern eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit.

In jedem Fall sollten Sie eine Weitergabe der Daten an die Schufa und ähnliche Einrichtungen bis zur rechtlichen Klärung der Angelegenheit untersagen.

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -



Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(952)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER