Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Bitte um kurze Antwort wie wir hier rauskommen."
Das hängt hauptsächlich davon ab, mit welcher Begründung die Gegenseite die Sonderkündigung nicht annimmt und aus welchem Grund beide Parteien offenbar seit 1,5 Jahren aneinander vorbeireden.
Normalerweise fällt eine Geschäftsaufgabe in den Risikobereich des Unternehmers, sodass laufende Verträge in der Regel nicht berührt werden. Bei Ihnen ist es nach Ihrer Schilderung jedoch so, dass Sie ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Geschäftsaufgabe ausgehandelt haben.
Hier wird es auf den konkret vereinbarten Wortlaut ankommen. Steht im Vertrag ausdrücklich geschrieben, dass die Sonderkündigung nur bei Gewerbeabmeldung greift, dürfte eine solche auch unabdingbare Voraussetzung für das vorzeitige Kündigungsrecht sein. D.h. solange SIe keine Gewerbeabmeldung vorlegen können, liefen die Kosten grundsätzlich weiter. Möglicherweise entstand daraus die ursprünglich geforderte Summe.
Oder aber bei der geforderten Summe handelt es sich um eine Art Schadensersatz wegen des nicht vollständig erfüllten Vertrags. Dies und diese Summe müsste sich dann aus dem Vertrag mit der Gesellschaft ergeben. Dies dürfte der Regelfall sein, da eine Sonderkündigung ohnehin immer nach § 314 BGB
möglich sein sollte.
Doch egal welche der beiden Varianten nun einschlägig ist, kann ich nicht nachvollziehen warum dies in den vergangenen 1,5 Jahren nicht geklärt werden konnte.
Abschließend klären können Sie dies nur, wenn Sie in Erfahrung bringen wie und warum sich die geforderte Ursprungssumme berechnet und ob dies ggf. von der Gegenseite bereits zuvor deutlich dargelegt wurde. Soweit die Hauptforderung zurecht gefordert wird, sollten Sie diese auch begleichen und sich ggf. nur noch in der Folge über die Inkassokosten streiten. Dabei gilt der Grundsatz, dass Sie angemessene Rechtsverfolgungskosten auch zu tragen haben, wenn die Forderung berechtigt war und Sie sich mit der Zahlung in Verzug befanden.
Soweit Sie danach die Rechtmäßigkeit der Forderung unter keinen rechtlichen Aspekt erkennen können, verweigern Sie statt dessen schriftlich und nachweisbar die Zahlung und fordern eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit.
In jedem Fall sollten Sie eine Weitergabe der Daten an die Schufa und ähnliche Einrichtungen bis zur rechtlichen Klärung der Angelegenheit untersagen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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