Arbeitnehmer Krank

8. März 2018 10:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall macht meine Frau und deren Kollegen zu schaffen:

Meine Frau ist Krankenschwester und arbeitet auf eine Tagesstation. Knappes Personal ist die Regel. Nun hat in Oktober 2017 eine neue Kollegin Ihr Dienst auf diese Station begonnen. Sie hat lediglich 2 Tage gearbeitet. Seitdem war sie bis 23.12.2017 krankgeschrieben. Danach ging sie im Urlaub bis zum 06.01.2018. Anschließend meldete sie sich wieder krank bis zum 28.02.2018. Sie kam für ein Tag zur Arbeit und ist seitdem wieder krank.

Lt. Personalbüro ist sie immer mit verschiedene Diagnosen krankgemeldet. so dass keine Lohnfortzahlung angewendet werden kann. D.h. fehlend bei vollem Gehalt!

Was den Kollegen und meine Frau verrückt macht: Die betroffene Kollegin wohnt gegenüber ihrer Arbeitsstelle. Sie wird immer wieder beim spielen mit Kindern oder beim flanieren getroffen. Auch postet sie in bekannten Medien Ihre Ausflüge bei Skifahren u.ä. so dass der Verdacht nahe liegt, sie sei gar nicht krank.

Nun wird sie auf der Station als Mitarbeiterin geführt. Weil sie nicht erscheint, müssen die restlichen Kollegen seit Oktober durchgehendes Überstunden schieben.

Der Arbeitgeber meint, er könne dagegen nichts machen.

Ist das so korrekt? Kann jemand einfach "blau" machen?

Mit freundlichen Grüßen

8. März 2018 | 11:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Natürlich darf man nicht einfach "blau machen". Wer krank geschrieben ist, muss aber auch nicht unbedingt zuhause herumsitzen. Bei manchen Krankheiten wird frische Luft sogar empfohlen.

Es wird also auf die konkreten Diagnosen ankommen. Dass die Kollegin aber Skifahren geht, obwohl sie krank geschrieben ist, ist in der Tat merkwürdig. Hier sollte der Arbeitgeber ggf. einmal genau prüfen, ob sich dies mit der Erkrankung verträgt.

Ohne genauere Kenntnis, weshalb die Dame arbeitsunfähig ist, ist von dieser Stelle aber keine Einschätzung möglich. Arbeitsrechtliche Schritte könnte ohnehin nur der Arbeitgeber unternehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2018 | 12:28

Vielen Dank für die Schilderung.

Welche Maßnahmen stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung? Könnte er Verlagen, dass die Arbeitnehmerin zum Betriebsarzt geht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2018 | 14:16

Ja, wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht hat, dass die Kollegin nicht krank ist, kann er eine Untersuchung beim Vertrauensarzt anordnen. Dieser Anordnung muss die Kollegin dann nachkommen.

ANTWORT VON

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