Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, er würde in jedem Fall einen Anspruch auf Herausnahme der Bilder von der Webseite haben. Zudem hätte er einen Anspruch auf Ersatz des Schadens (zum Beispiel die Rechtsanwaltskosten). Zudem bestünde ggf. noch ein Anspruch auf Unterlassung.
Nein, es ist überhaupt kein strafbares Verhalten zu erkennen. Die Mitteilung, dass er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, was dann kostenpflichtig ist, stellt keine Nötigung dar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr RA,
warum genau hätte er in diesem Fall Anspruch darauf? Und auf welche Paragraphen beruht Ihre Aussage?
Nach meinen Recherchen wurde ich eigentlich nur darin bestätigt, dass er keine Handhabe haben dürfte, da Tiere als Sache gelten und gegen keinen Datenschutz verstoßen wird (keine Menschen auf den Bildern, öffentlicher Platz).
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
nicht nur in diesem Fall, er hat generell Anspruch darauf, dass Bilder seines Eigentums gelöscht werden. Die Paragraphen sind §§ 989
, 990 BGB
.
Mit Datenschutz hat dies wenig bis gar nichts zu tun. Es geht letztlich darum, dass er ausdrücklich fordert, dass die Bilder seines Eigentums nicht veröffentlicht werden. Zudem berufen Sie sich ja selbst auf eine angebliche Einwilligung, weshalb diese jederzeit entzogen/widerrufen werden kann.
Beste Grüße
RA Wübbe