Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem RA (Beratungshilfe) einerseits und zwischen Ihnen und der Hochschule (Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren) andererseits unterscheiden.
Die Hochschule hat dem Grunde nach Ihre Kosten zu tragen, die Ihnen durch das erfolgreiche Widerspruchsverfahren entstanden sind. Dazu gehören die Kosten Ihres RA aber nur dann, wenn diese erforderlich waren, weil Ihnen die eigenhändige Interessenwahrnehmung wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war. Das dürfte hier der Fall gewesen sein. Die Kostenerstattung findet aber nur statt, wenn die Hochschule die Erforderlichkeit feststellt. Tut sie das nicht, ist hiergegen erneuter Widerspruch möglich.
Die Beratungshilfe trägt die Kosten Ihrer außergerichtlichen Vertretung in einem eingeschränkten Umfang und unter der Voraussetzung, dass Sie keine Kostenerstattung von anderer Seite erhalten. Wenn Ihnen also ein Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten durch die Hochschule zusteht, den Sie dann aber nicht verfolgt haben, könnte es sein, dass die Beratungshilfe nicht eintritt bzw. das ausgelegte Geld von Ihnen zurückfordert.
Es geht also im Ergebnis gar nicht um einen Rechtsstreit zwischen der Hochschule und Ihrem Rechtsanwalt, sondern um Ihren eigenen Anspruch gegen die Hochschule auf Kostenerstattung, den Sie wahrnehmen sollten, um nicht am Ende die Kosten selbst tragen zu müssen.
Fragen Sie Ihren RA vorsorglich, ob für den erneuten Widerspruch eventuell ein neuer Beratungsschein erforderlich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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