Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach § 33 S. 1 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) sind Wildschäden auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, nicht zu erstatten. Da mir jegliche Informationen über die Lage Ihres Grundstücks fehlen, kann dies im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da es hierzu ggf. einer Akteneinsicht bedarf. Möglicherweise bestehen Ansprüche gegen eine Versicherung der Fischteichanlage, sofern der Fischteich zum Garten des Hauses gehört, könnte hier eine Gebäudeversicherung eingreifen. Sofern der Fischteich gewerblich genutzt wird, könnte eine Versicherung des Gewerbebetriebes eingreifen. Hierüber kann ohne weitere Angaben nur spekuliert werden.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
HJagdG § 33 Erstattungsausschluss
Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Herr Böhler,
das Teichgrundstück liegt im Außenbereich (zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche) und es handelt sich nicht um einen Gewerbebetrieb. Ist die Rechtslage dann eindeutig?
Mit freundlichen Grüßen
G.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich immer noch nicht abschließend beurteieln, ob gerade auf Ihrem Grundstück gejagt werden dürfte. Dies sollte ein Kollege vor Ort prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt