Sehr geehrter Ratsuchender,
da das Gerät mit einem Mangel behaftet ist und auch sämtlich Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, können Sie die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Ihre Chancen stehen daher gut
Ansprechspartner ist aber Ihr Händler als Vertragspartner, nicht das Herstellerwerk, das bitte ich zu beachten.
Sollte die Klage Erfolg haben, werden die gesamten Kosten des Rechtsstreites von der unterliegenden Partei zu erstatten sein.
Die Rechtsanwalts und Gerichtskosten bei einem Streitwert von 2.370,00 EUR belaufen sich auf insgesamtrund 1.410,00 EUR (Gerichtskosten und zwei RAe), wobei aber ggfs. nuch Kosten für ein Sachverständigen hinzukommen können, also geschätze weitere 1.000,00 EUR.
Ihren eigenen Zeitaufwand/ Fahrtkosten können Sie nicht geltend machen, leider. Nur wenn Sie selbst vor Gericht erscheinen müssen, sind diese Parteikosten erstattungsfähig.
Setzen Sie nun eine Frist von drei Wochen zur Mangelbeseitigung. Wie oben ausgeführt dürfen Sie sich aber nicht nur an das Herstellerwerk wenden, sondern müssen - da vertraglicher Anspruch - sich an Ihren Verkäufer wenden.
Sollte die Frist abgelaufen sein, rate ich Ihnen dringendst, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.
Sie schreiben „... dürfen Sie sich aber nicht nur an das Herstellerwerk wenden, sondern müssen - da vertraglicher Anspruch - sich an Ihren Verkäufer wenden“
Wer ist mein Verkäufer?
Das Herstellerwerk
Der Händler (hat seinen Sitz in Holland, muss ich den ggf. einen Prozess in Holland führen, wie teuer würde das werden?)
Der Reimporteur
Oder die Vertragswerkstatt, die die Reparatur nicht erfolgreich durchführen konnte?
Verstehen Sie unter "Rückgängigmachung des Kaufvertrages" die Rückgängigmachung des Zubehörs Navigationsgerät? Ist das dann eine Wandlung oder Teilrückgängigmachung, da ich ja ein KFZ mit Navigationsgerät gekauft habe?
Es handelt sich hier um eine Teilrückgängigmachung (Wandlung gibt es nicht mehr), wobei Sie auch die Möglichkeit haben, den Kaufpreis statt dessen zu mindern.
Das Herstellerwerk wird der Verkäufer nicht sein. Hinsichtlich des Reimporteurs kommt es darauf an, ob dieser als Verkäufer oder Vermittler aufgetreten ist (Angebot: Faxen Sie mir einmal den Vertrag zu, damit ich das prüfen kann). Selbst wenn als Verkäufer der nl. Händler zu werten sein sollte, können Sie ggfs. in Deutschland klagen, da sich die Rechtsprechung zur Zuständigkeit verbraucherfreundlich gewandelt hat.
Sie sollten aber folgendes beachten: Wird nach der Frist der Mangel (voraussichtlich) nicht behoben, müssen Sie neben der Erklärung der Rückgängigmachung auch die Herausgabe des Gerätes anbieten, um so den Gegner in Annahmeverzug zu setzen. Denn der Klaganspruch wuürde auf Zahlung Zug-um Zug gegen Rückgabe des Navi lauten und dabei muss man ach feststellen lassen, dass der Gegner sich in Annahmeverzug befindet, damit es später bei der Vollstreckung kein Problem gibt.