Friedhofsordnung/erneuter ankauf eines grabes
guten tag,
als mein opa vor vierzig jahren starb erwarb die familie eine grabstelle im heimatort (ca 3000 einwohner), zehn jahre später wurde auch meine oma dort beigesetzt. nun, dreißig jahre nach dieser beerdigung erhielten wir den bescheid, dass das grab eingeebnet wird. bis ende 2007 sollen wir es abräumen, ein erneuter ankauf der grabstelle sei nicht möglich. dagegen haben wir beim ortsbürgermeister einspruch erhoben. zwei monate später erhielten wir den bescheid, dass unserem einspruch nach eingehender beratung nicht stattgegeben werden könne. laut satzung sei ein erneuter ankauf nicht möglich.
mündlich wurde uns mitgeteilt in etwa: wo solle das denn hinführen, wenn uns ein erneuter ankauf erlaubt würde. außerdem: da die vier umliegenden gräber ebenfalls eingeebnet würden hätte der bagger nicht genug platz zum arbeiten wenn ein grab bestehen bleiben würde. und: wenn man in unserem fall eine ausnahme machen würde, dann kämen nachher noch mehr familien auf eine solche idee... (was wir begrüßen würden, da wir diese idee keinesfalls abwegig finden. wir wissen von anderen gegenden, dass dies dort kein problem darstellt.)
wir möchten diese grabstelle - die von der, auch christlich eingestellten, familie immer liebevoll gepflegt wird, unbedingt erhalten. es ist uns ein herzensanliegen. gleichzeitig möchte die nachfolgende generation ebenfalls gerne dort ihre letzte ruhe finden. mein vater zb ist 92 jahre alt, nach einem schlaganfall sehr krank - für ihn und uns alle war es immer selbstverständlich, dass er irgendwann dort beerdigt werden würde. wir könnten ihm nicht begreiflich machen, dass es dieses grab nicht mehr gibt...
tatsächlich wurden in der vergangenheit auf diesem friedhof alle alten gräber nach etwa 30 jahren eingeebnet, keiner hat sich dagegen zur wehr gesetzt, was wir bedauern. fläche ist eigentlich, soweit man das beurteilen kann, ausreichend vorhanden. auch, da immer mehr urnenbestattungen durchgeführt werden.
fragen:
welche (rechtlichen) schritte können wir unternehmen? wie bindend ist die satzung einer gemeinde in diesem fall? gibt es spielräume, gibt es beispielfälle? kann man eine ausnahme erwirken? welche aussichten auf erfolg hat man? oder muss man sich dieser (unmenschlichen) entscheidung beugen? hat man als bürger einer gemeinde überhaupt einfluss auf solche entscheidungen?
wir würden uns über eine antwort in dieser angelegenheit sehr freuen.
mit freundlichen grüßen.
Eingrenzung vom Fragesteller
23. August 2007 | 00:57
bei der grabstelle handelt es sich nicht um ein reihengrab.
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