Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhälts wie folgt.
Richtigerweise können Sie eine Kündigung gemäß § 573 a BGB
ausprechen, da Sie eine von zwei vorhandenen Wohnungen bewohnen (werden).
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf § 573 a BGB
gestützt wird, vgl. § 573a III BGB
. Diese Angabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate, § § 573 a S. 2 BGB
.
Voraussetzung für die Kündigung nach § 573 a BGB
ist, dass Sie die Wohnung bereits bezogen haben, d.h. eine der zwei vorhandenen Wohnungen bewohnen.
Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Kündigung aussprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
§ 573a darf ich Sie kündigen
22. August 2007 19:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Guten Tag,
wir haben seit 2 Wochen ein 2 Familien-Haus gekauft in welches wir in Kürze das EG beziehen wollen. Das OG ist vermietet und soll auch so bleiben. Die Mieterin hat einen Mietvertrag der uns ganz und gar nicht zusagt. Zu Änderungen ist sie nicht bereit und schaltet auf sturr. Jetzt möchte ich ihr kündigen. Ab wann darf ich das und kann ich mich da auf den § 573a berufen??? Danach möchte ich gerne mit neuem Mietvertrag weitervermieten!!!
Herzlichen Dank für eine Antwort im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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