Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der bereitgestellten Informationen gern wie folgt beantworten möchte:
Die gute Nachricht vorab: Die andere Person hat keinen Anspruch gegen Sie auf Übergabe und Übereignung des Schreibtisches. Denn der von beiden Parteien ins Auge gefasste Schenkungsvertrag bedarf nach dem Gesetz einer besonderen Form. In § 518 BGB Abs. 1 S. 1
heißt es: "Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich."
Eine solche notarielle Beurkundung Ihres Schenkungsversprechens hat es hier natürlich nicht gegeben, sodass der Schenkungsvertrag gem. § 125 BGB
formunwirksam ist. Dort heißt es in Satz 1: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig."
Die Person kann daher aus dem nichtigen Vertrag keinerlei Ansprüche gegen Sie herleiten.
Auch andere Ansprüche - z.B. auf Ersatz der Fahrtkosten - sehe ich als nicht gegeben an. Denn das Risiko, dass Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen, trägt jede Partei selbst. Durch die gesetzliche Formvorschrift soll der Schenker auch gerade vor übereilten Entscheidungen geschützt werden, weil es sich beim Schenkungsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt. Da Sie zudem verabredungsgemäß bis knapp 13 Uhr gewartet haben, liegt auch nach meiner Einschätzung keine ausreichende Pflichtverletzung in einem etwaigen vorvertraglichen Schuldverhältnis vor, sodass keinerlei Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen oder Nachfragen aufkommen, können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und wünsche ein schönes Wochenende,
Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund
Hallo Frau Neumann,
vielen Dank erstmal für Ihre ausführliche Antwort! Das beruhigt mich natürlich sehr, da ich es besonders vom moralischen Standpunkt aus als sehr respektlos von dieser Person empfand mich zu beschimpfen, zumal ich von unter 400 Euro im Monat lebe und auf meinen Job angewiesen bin, wo ich natürlich nicht 15 Minuten zu spät auftauchen kann weil jemand es nicht für nötig hält pünktlich zu kommen.
Ich habe auch etwas von sogenannten "Handschenkungen" gelesen, welche nicht zurückgefordert werden können und keine Beglaubigung erfordern. Könnte es sich um so eine handeln oder trifft das lediglich auf bereits übergeben Geschenke zu?
Und ich bin nicht verpflichtet, dieser Person einen zweiten Übergabetermin bei mir zuhause anzubieten? Das ursprüngliche Versprechen bezog sich schließlich auf Donnerstag 10-13 Uhr?
Vielen Dank noch einmal und ein schönes Wochenende.
Sehr geehrte Fagestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie Sie bereits vermuten liegt eine nicht formbedürftige Handschenkung nur dann vor, wenn die Schenkung direkt vollzogen wird, d.h. wenn der Schenker den Gegenstand übergibt und übereignet. Dazu ist es hier aber gerade nicht gekommen. Es bleibt also bei der Wertung, dass die Abreden über das Kleinanzeigenportal einen gewöhnlichen Schenkungsvertrag darstellen, der mangels Beurkundung formunwirksam ist.
Da - wie geschildert - kein rechtsgültiger Vertrag besteht, haben Sie keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Interessenten. Zu einer Übergabe bei einem erneuten Termin sind Sie rechtlich nicht verpflichtet. Den Schreibtisch können Sie beliebig an andere Personen verschenken oder verkaufen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben. Wenn es noch weiteren Klärungsbedarf gibt, können Sie mir eine kurze E-Mail schreiben.
Mit freundlichen Grüßen,
Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund