Bin ich noch freiberuflich, wenn nur 'unterstützend' tätig?

| 17. August 2007 17:56 |
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Vertragsrecht


Seit 4 Jahren organisiere ich freiberuflich mit Dienst(-leistungs)-Vertrag eine Fortbildungsveranstaltung. Der neue Auftraggeber, dem ich wohl zu eigenständig bin, möchte mich gerne stärker kontrollieren. Dazu hat er im neuen Vertrag jede Aufgabe mit dem Vor-/Zusatz "Unterstützung von..." versehen.
Aus meiner Sicht ist dies dann aber keine freiberufliche, eigenverantwortliche hochqualifizierte Tätigkeit mehr, sondern weisungsgebundene, abhängige Beschäftigung mit sozialversicherungspflichtigen Wirkungen.
Sehe ich das richtig?
Oder besteht trotz dieser Formulierung (Unterstützung von...)keine Gefahr, "in Abhängigkeit" zu geraten?



Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Gefährdung Ihrer Stellung als Freiberuflerin aufgrund der vertraglichen Formulierung „Unterstützung von...“ Stellung und beantworte diese wie folgt:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die von Ihnen angesprochene Scheinselbständigkeit das Vorliegen mehrerer Indizien wie folgt erfordert bzw. dass bei Vorliegen bestimmter Kriterien unabhängig von der o.g. Formulierung im Vertrag eine Scheinselbständigkeit ausscheidet:

Eine Scheinselbständigkeit ist bereits dann indiziert, wenn von den folgenden Merkmalen 2 erfüllt sind:
1.die betreffende Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (5/6 des Gesamtumsatzes werden bei einem Auftraggeber erzielt),
2.die betreffende Person beschäftigt nicht selbst sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
3.die betreffende Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf (keine Buchführung, kein Marketing usw.),
4.die betreffende Person hat einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten oder auch nur andere im Unternehmen des Auftraggebers beschäftigte Arbeitnehmer verrichten eine ähnliche Arbeit.

Durch die Formulierung „Unterstützung von...“ könnte Punkt 4 betroffen sein, sofern Sie weitere Vorgaben bzgl. Arbeitszeit- oder –Ort oder sonstige Weisungen zu befolgen hätten.

Sollten Sie noch dazu Ihre überwiegenden Umsätze (mind. 5/6) bei dem betreffenden Auftraggeber erzielen, nicht selbst sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht unternehmerisch am Markt agieren, wäre die Formulierung „Unterstützung von...“ evtl. geeignet, dass die Beurteilung Ihrer Tätigkeit von freiberuflich in abhängig beschäftigt „umschlägt“.

Sofern Sie allerdings unternehmerisch handeln, mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und weitere Auftraggeber besitzen, so dass bei dem einen betreffenden Auftraggeber die 5/6-Grenze nicht überschritten wird, wäre die Formulierung „Unterstützung von...“ alleine nicht dazu geeignet, dass die Beurteilung Ihrer Tätigkeit von freiberuflich in abhängig beschäftigt „umschlägt“.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2007 | 20:37

Danke. Nachfrage zu Ihrer Antwort
1.Ich erziele 5/6 des Umsatzes mit diesem Arbeitgeber 2.beschäftige keine Arbeitnehmer,
3.bin unternehmerisch heftig am Markt aktiv (Akquisition, gilt das?), muß mich aber
4.sonstigen Weisungen fügen: alle Aussenkontakte und diesbezüglichen Texte/Emails, Briefe!!! die ich verfasse, muß ich dem Vorsitzenden vorlegen und genehmigen und verändern lassen (als promovierte Volkswirtin komme ich mir vor wie eine studentische Hilfskraft).
Ist dies noch eigenverantwortlioche, eigenständige, selbständige Arbeit???

Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2007 | 20:45

Danke. Nachfrage zu Ihrer Antwort
1.Ich erziele 5/6 des Umsatzes mit diesem Arbeitgeber 2.beschäftige keine Arbeitnehmer,
3.bin unternehmerisch heftig am Markt aktiv (Akquisition, gilt das?), muß mich aber
4.sonstigen Weisungen fügen: alle Aussenkontakte und diesbezüglichen Texte/Emails, Briefe!!! die ich verfasse, muß ich dem Vorsitzenden vorlegen und genehmigen und verändern lassen (als promovierte Volkswirtin komme ich mir vor wie eine studentische Hilfskraft).
Ist dies noch eigenverantwortlioche, eigenständige, selbständige Arbeit???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2007 | 22:35

Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

zwar gilt Akquisition als unternehmerische Betätigung am Markt. Da Sie aber bereits 2 Indizien einer scheinselbständigen Tätigkeit erfüllen (5/6-Grenze und Nichtbeschäftigung eigener Arbeitnehmer), möchte ich Ihnen dringend empfehlen, die Formulierung "Unterstützung von..." abzulehnen und auch in der täglichen Ausgestaltung Ihrer Arbeit eine Weisungsgebundenheit von sich zu weisen.

Denn wie Sie bereits richtig vermuten, handelt es sich hierbei nicht um eine eigenverantwortliche selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung, gerade aufgrund der Weisungsgebundenheit. Um somit den Eintritt einer umfassenden Sozialversicherungspflicht zu verhindern, wäre die Weisungsgebundenheit aufzugeben und in keinem Fall eine vertragliche Formulierung "Unterstützung von..." zu unterzeichnen.

Denn aufgrund der bereits vorliegenden 2 Indizien für eine Scheinselbständigkeit werden Finanzamt und Sozialversicherungsträger Ihre Tätigkeit und deren praktische Ausgestaltung sehr genau auf arbeitnehmerähnliche Indizien prüfen, zu denen insbesondere die Weisungsgebundenheit gehört.

Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit beantwortet zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

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