Folgender Sachverhalt bereitet mir Kopf-und Herzschmerzen:
Vor einigen Wochen eröffnete mir ein Bekannter, dass er mit der Haltung seines Hundes überfordert ist.
Ich bot ihm daraufhin an, mich des Hundes anzunehmen.
Darauf hin folgten ernste Übernahmegespräche unter verschiedenen, neutralen Zeugen im Freundeskreis.
Ich schilderte dem Hundebesitzer meine Lebensverhältnisse und er zeigte sich äußerst erfreut und dankbar über die Aussicht, den Hund in solchen Verhältnissen zu sehen.
Der Hundebesitzer erwähnte wiederholt, dass er froh ist den Hund abgeben zu können. Er übergab mir Papiere und Zubehör. Da dem Hund die nötigen Impfungen fehlten, wies ich ihn mehrfach darauf hin, dass ich diese Impfungen durchführen lassen will. Der Bekannte entgegnete jedes Mal, dass dies meine Entscheidung sein sollte, sowohl aus finanzieller Sicht als auch aufgrund meiner Position als neuer Halter. Auch erwähnte er öffentlich in sozialen Netzwerken, dass der Hund nun sein ehemaliger Hund sei und nicht mehr bei ihm lebt/leben wird. Über einen Kaufpreis oder Schutzgebühr wurde jedoch nicht gesprochen.
Dies ist nun etliche Wochen her. Nun droht der Ex-Besitzer mir mit seinem Anwalt und verlangt den Hund zurück. Da der Hund mit mittlerweile als Familienmitglied enorm ans Herz gewachsen ist, steht für mich fest dass ich alles Notwendige tun werde um den Hund zu behalten - zumal beim ehemaligen Halter das Tierwohl an letzter Stelle im Leben stand/steht.
Ich frage mich:
- Ist eine konkludente Übereignung geschehen?
- Reichen die von mir genannten Indizien (Zeugen, öffentliche Äußerungen) aus um eine solche zu belegen?
die Sache läuft darauf hinaus, ob Ihnen der Hund geschenkt, also unentgeltlich übereignet wurde (§ 516 BGB
) oder lediglich unentgeltlich "der Gebrauch", mit anderen Worten nur der Besitz überlassen wurde (§ 598 BGB
).
Jede Seite ist für die ihr jeweils günstigen Tatsachen beweisbelastet.
Im Falle der Leihe kann der ursprüngliche Besitzer den Hund wieder herausverlangen, im Falle einer Schenkung dagegen nicht.
Anhand Ihrer Schilderung spricht Einges für eine (konkludente) Übereignung. Es kommt aber auf die konkreten Wortlaute an.
> Ein Indiz ist auch, dass Ihnen die Papiere mit übergeben wurden.
Für Sie als aktuellen Besitzer spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB
: "Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei."
Letztlich müsste der Abgebende bei einer Klage beweisen, dass eine Leihe vereinbart war.
> Der Ausgang ist ungewiss.
Ein Gericht ist in der Wertung der Zeugenaussagen frei.