Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird man den abgestorbenen Baum nicht unter die BaumSchVO fassen können, da nach § 3 (1)2 dieser Verordnung eben nicht abgestorbenes Gehölz als Baum herangezogen werden kann.
Denn danach ist eben jede Maßnahme untersagt, die "zum Absterben" führen kann, so dass denklogisch die Satzung also nur nicht abgestorbenes Gehölz umfasst.
Der abgestorbene Baum wird daher nicht unter diese Verordnung fallen (so im Ergebnis auch: VG München, Urt.v. 01.08.2013, Az.: M 11 K 12.5724
).
Zu beachten ist weiter, dass § 3 (2) 1 der Verordnung, erlaubt, "totes Gehölz" (Ausschneiden von Totholz) ersatzlos zu entfernen.
Da also gegen kein Verbot mit der Entfernung von Totgeholz verletzt wird, muss dieses auch dann gelten, wenn der Baum insgesamt tot ist, denn eine quantitative Unterscheidung sieht diese Verordnung eben nicht vor, d.h. wenn einzelne tote Äste entfernt werden dürfen, dürfen auch tote Bäume entfernt werden.
Ist dieses aber der Fall, greift die Verordnung nicht ein und eine Ersatzpflanzung nach § 5 der Verordnung hat nicht zu erfolgen.
Daher ist diese Anordnung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung rechtswidrig (sofern Sie nicht durch eine Handlung Ihrerseits für das Absterben gesorgt hätten, was ich bei der Beantwortung aber nicht unterstelle) und sollte entsprechend angegangen werden, da eine Grundlage für so eine geforderte Ersatzpflanzung nach § 6 BaumSchVO nicht vorliegt.
Unrichtig ist aber Ihr Ansatz, einen anderen, jüngeren Baum als Ersatzpflanzung zu benennen. Unabhängig davon, dass keine Ersatzpflanzung in Betracht kommt, hätte nicht der Eigentümer, sondern die Stadt die Auswahlmöglichkeit, was sich auch aus § 6 BaumSchVO ergibt.
Zusammenfassend sind die Fragen also wie folgt zu beantworten:
1) Fällt ein abgestorbener Baum überhaupt unter die Baumschutzverordnung?
Nein, das ist nicht der Fall.
2) Falls ja: kann für einen abgestorbenen Baum einer Ersatzbepflanzung gefordert werden?
Nein, das kann nicht gefordert werden.
3) Kann ich einen bestehenden Baum als Ersatzbepflanzung deklarieren (womit dieser unter die Baumschutzverordnung fällt).
Nein, diese Auswahlmöglichkeit besteht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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