Gültigkeit von Referenzkundennachweisen bei Firmenübernahmen

1. Oktober 2016 20:07 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Referenz im Vergabeverfahren bei Wechsel des ausführenden Unternehmens

Eine EDV-Firma E1 hat über mehrere Jahre eine Behörde A als EDV-Dienstleister betreut. Die EDV-Firma E1 wird von einer anderen ("neuen") EDV-Firma E2 gekauft (also E2 kauft alle Geschäftsanteile von E1). Die EDV-Firma E1 bleibt aber weiterhin als Firma mit eigener Handelsregisternummer, Impressum und Homepage bestehen. Der Geschäftsführer und der Firmensitz der EDV-Firma E1 werden aber mit dem Geschäftsführer und dem Firmensitz der ("neuen") EDV-Firma E2 ersetzt.

Die EDV-Firma E1 hat noch einen Vertrag bis Ende des Jahres bei der Behörde A.

Im Rahmen einer neuen öffentlichen Ausschreibung bewirbt sich die ("neue") EDV-Firma E2 für die nächsten 2 Jahre die öffentliche Behörde A als EDV-Dienstleister zu betreuen.

Die ("neue") EDV-Firma E2 lässt sich hierbei einen Referenzkundennachweis RK unter dem Namen der ("neuen") EDV-Firma E2 von der Behörde A ausstellen und reicht diesen bei der Abgabe eines Angebots bei der Stadt ein. Der Zeitpunkt der Erstellung des Referenzkundennachweis war 5 Monate nachdem die EDV-Firma E2 alle Geschäftsanteile der EDV-Firma E1 gekauft hat.

Der ursprüngliche Vertrag wurde aber mir der EDV-Firma E1 auf 2 Jahre abgeschlossen. Das alte Personal der EDV-Firma E1 hat das Unternehmen verlassen.

Fragen:
1. Durfte die Behörde A überhaupt einen Referenzkundennachweis RK für die ("neue") EDV-Firma E2 ausstellen?

2. Darf der eingereichte Referenzkundennachweis RK für die ("neue") EDV-Firma E2 überhaupt bei der Angebotsöffnung durch die Stadt beachtet werden.

2. Oktober 2016 | 09:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen dieser Erstberatung lassen sich Ihre Fragen nicht abschließend beantworten, zumal für die abschließende Beurteilung weitere Details des Sachverhaltes zu klären wären. Es dürfte sich aber in jedem Fall im Hinblick auf eine mögliche Rüge für Sie lohnen, der Frage der Verwertbarkeit der Referenz weiter nachzugehen. Zu Ihren Fragen lässt sich an dieser Stelle folgendes sagen:

1) Eine Referenz darf grundsätzlich nur dem Vertragspartner ausgestellt werden, der den referenzierten Auftrag ausgeführt hat. Das war hier nach Ihren Angaben ausschließlich die Firma E1. Die Übernahme der Geschäftsanteile machte die Firma E2 nicht zum Vertragspartner oder ausführenden Unternehmen, wenn der Auftrag nicht auch von E2 nach außen hin übernommen wurde.

Zulässiger Inhalt einer Referenz könnte hier allenfalls etwas in dem Sinne sein, dass der Firma E2 ein Unternehmen gehört, dass diesen und jenen Auftrag ausgeführt hat, und dass die Firma E2 auch zukünftig hierfür einsetzen kann. Auf die ausgetauschten Mitarbeiter käme es dabei nur dann an, wenn die Referenz sich im zukünftigen Vergabeverfahren auch auf die Erfahrung des einzusetzenden Personals beziehen soll. Ich gehe aber nach Ihrer Schilderung nicht davon aus, dass die Referenz hier so ausgestellt wurde.

Eine Referenz für eigene Leistungen der Firma E2 selbst, ungeachtet sonstiger Rechtsfragen, dürfte sich jedenfalls nur auf den Zeitraum beziehen, in dem sie Eigner der Firma E1 war.

2) Diese Frage stellt sich unter drei Gesichtspunkten:

- Die Referenz darf nur verwertet werden, wenn Sie entsprechend den Ausführungen zu 1 einen wahrheitsgemäßen Inhalt hat. Worauf es dafür im Detail ankommt (auch Personal?) hängt von den genauen Ausschreibungsbedingungen ab.

- Die eingereichten Referenzen müssen vergleichbar sein, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleiten. Daher müssen zunächst die Ausschreibungsbedingungen die Anforderungen an verwertbare Referenzen so definieren, dass die Teilnehmer erkennen können, was für Referenzen zugelassen werden können. Sodann müssen die eingereichten Referenzen dem auch entsprechen. Wenn also Referenzen über eigene Leistungen verlangt sind (davon wäre im Zweifel auszugehen) oder über die Erfahrungen von benanntem Personal, dass wäre die Vergleichbarkeit hier schon sehr zweifelhaft.

- Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist die nun ausschreibende Stadt identisch mit der Behörde A. Sie hätte also eine Referenz zur Teilnahme am eigenen Wettbewerb ausgestellt. Dies würde eine Referenz zwar nicht von vornherein unverwertbar machen, aber sicherlich dafür sorgen, dass eine Überprüfungsinstanz besonders genau hinschaut.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Auskünften weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

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