Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier liegt ein Sachmangel gemäß § 434
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB
, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es auch, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses in einer Anzeige genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16
).
Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB
. Sie müssen zunächst dem Verkäufer den Mangel anzeigen und unter angemessener Fristsetzung eine Nacherfüllung gemäß § 437 Nr.1 BGB
verlangen. Gemäß § 439 BGB
kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Verweigert der Händler die Nacherfüllung oder verläuft diese erfolglos (was nach zwei gescheiterten Reparaturversuchen vermutet wird), können Sie nach den §§ 440
, 323
und 326 Abs. 5 BGB
von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB
den Kaufpreis mindern (siehe § 437 Nr.2 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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