Neuwagenkauf: PKW entspricht nicht dem Angebot

| 21. August 2016 09:38 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich habe als Privatmann bei einem gewerblichen Autohändler einen EU-Neuwagen bestellt und erhalten. Aufmerksam auf das Auto wurde ich im Internet bei einem
entsprechenden Portal. Angepriesen wurde das Fahrzeug mit einer CO2-Emission von 124 g/km und einer Energieeffiziensklasse B. Nachdem ich jetzt den Kfz Steuerbescheid erhalten habe, muste ich feststellen, dass mein Fahrzeug einen Ausstoß von 128 g/km hat. Die Energieeffizienzklasse lautet nich B sondern C.
Meine Frage: kann ich das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurück
fordern oder nur eine finanzielle Entschädigung erwarten?
Glücklicherweise kann ich den Vorgang beweisen da ich von der Anzeige
Screenshots gemacht habe. Im Kaufvertrag selbst ist nur das Fahrzeug mit Fahrgestellnummer, Motorleistung etc. genannt worden. Wenn ich das Fahrzeug zurück geben kann, auf welches Gesetz muss ich mich berufen?

21. August 2016 | 10:22

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB , wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es auch, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses in einer Anzeige genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird (OLG Hamm, Ur­teil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16 ).

Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB . Sie müssen zunächst dem Verkäufer den Mangel anzeigen und unter angemessener Fristsetzung eine Nacherfüllung gemäß § 437 Nr.1 BGB verlangen. Gemäß § 439 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Verweigert der Händler die Nacherfüllung oder verläuft diese erfolglos (was nach zwei gescheiterten Reparaturversuchen vermutet wird), können Sie nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (siehe § 437 Nr.2 BGB ).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 21. August 2016 | 12:26

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