Berechnung der Einkünfte aus Vermietung bei erweitert beschränkter Steuerpflicht

| 10. August 2016 11:46 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Hat das Vorliegen einer erweitert beschränkten Steuerpflicht nach AStG §2 wegen wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland nach dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland Einfluß auf die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischer Immobilien?
Inbesondere interessiert mich, ob auch in diesem Fall alle Werbungskosten (z.B. Abschreibungen, Ertragsanteile von Renten, Erhaltungsaufwendungen, Betriebskosten, Verwaltungskosten) so abgezogen werden können, wie es in einer normalen Berechnung bei unbeschränkter Steuerpflicht der Fall wäre.
Hintergrund der Frage ist die Beurteilung, ob bei der Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland Nachteile entstehen würden.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Berechnung ergibt sich kein Unterschied. Es liegt hier aber kein Fall der erweiterten beschränkten Steuerpflicht vor.
DIese MIeteinnahmen wären in jedem Fall in Deutschland im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu erfassen.
Allerdings kann sich ein Nachteil daraus ergeben, dass die Besteuerung bereits ab dem ersten Euro ansetzt. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht entfällt der Grundfreibetrag, soweit nicht Einnahmen aus unselsbständiger Tätigkeit vorliegen. Im Ergebnis wird also de facto zu einer Schlechterstellung führen, die jedoch losgelöst von den Fakten und sämtlichen steuerrelevanten Daten eines Jahres der Höhe nach nicht ermittelt werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2016 | 14:59

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort auf meine Frage. In einem Punkt möchte ich jedoch nochmal rückfragen:
Sie schrieben, daß hier keine erweitert beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Falls grundsätzlich aber erweitert beschränkte Steuerpflicht wegen wesentlichen wirtschaftlichen Interessen gegeben ist, würde das nicht dazu führen, daß auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dann der Einkommensteuersatz über die Höhe des Welteinkommens festgelegt wird, obwohl diese Einkünfte auch einer normalen beschränkten Steuerpflicht unterlegen hätten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2016 | 15:12

Ja, das ist richtig.

Bewertung des Fragestellers 10. August 2016 | 15:23

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