Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Berechnung ergibt sich kein Unterschied. Es liegt hier aber kein Fall der erweiterten beschränkten Steuerpflicht vor.
DIese MIeteinnahmen wären in jedem Fall in Deutschland im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu erfassen.
Allerdings kann sich ein Nachteil daraus ergeben, dass die Besteuerung bereits ab dem ersten Euro ansetzt. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht entfällt der Grundfreibetrag, soweit nicht Einnahmen aus unselsbständiger Tätigkeit vorliegen. Im Ergebnis wird also de facto zu einer Schlechterstellung führen, die jedoch losgelöst von den Fakten und sämtlichen steuerrelevanten Daten eines Jahres der Höhe nach nicht ermittelt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort auf meine Frage. In einem Punkt möchte ich jedoch nochmal rückfragen:
Sie schrieben, daß hier keine erweitert beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Falls grundsätzlich aber erweitert beschränkte Steuerpflicht wegen wesentlichen wirtschaftlichen Interessen gegeben ist, würde das nicht dazu führen, daß auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dann der Einkommensteuersatz über die Höhe des Welteinkommens festgelegt wird, obwohl diese Einkünfte auch einer normalen beschränkten Steuerpflicht unterlegen hätten?
Ja, das ist richtig.