Unentgeltliche Leistung

| 9. Juli 2016 10:54 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der BGH (29.10.2015 – IX ZR 123/13) stellt fest, dass die Zahlung eines haftenden Gesellschafters auf Gesellschaftsschulden der Anfechtung (§ 134 InsO) entzogen ist. Unentgeltlichkeit ergibt sich, wenn keine äquivalente Gegenleistung (auch bei Wertverlust durch Insolvenz des Schuldners!) vorliegt.

Ich hatte der Firma xxxx 110.000,00 € geliehen. Es war zugesagt worden, dass als Sicherung eine Grundschuld in ein Grundstück für das eine Auflassungsvormerkung für xxxx vorlag eingetragen wird. Die Eintragung ist nicht erfolgt.
Den Leihvertrag habe ich daraufhin gekündigt und das Geld zurückgefordert. Jedoch wurde nicht bezahlt und ich wurde gebeten mich aus Rücksicht auf den laufenden Geschäftsbetrieb zu gedulden.
Durch anschließende Vollstreckungsmaßnahmen habe ich zunächst nur Drittschuldner der xxxx in Anspruch genommen und aus Rücksicht nicht direkt gegen die xxxx vollstreckt. So habe ich z.B. Mieter der xxxx als Drittschuldner, die Auflassungsvormerkung und den Rückgewähranspruch der teilweise geleisteten Kaufpreiszahlung bei Nichtkauf, gepfändet.
xxxx und ich haben dann durch den Druck der Drittschuldnerpfändungen eine Ratenzahlung vereinbart. Zusätzlich hat einer der Gesellschafter, xxxx genannt, eine Bürgschaft für die Raten übernommen. Da die Raten nicht bezahlt wurden hat xxxx anfänglich als Bürge geleistet, später nicht mehr. Deshalb habe ich ihm unter Verhaftung die eidesstattliche Versicherung abnehmen lassen. Daraus konnte ich sehen, dass er Gesellschafteranteile an mehreren Firmen hatte. In die Bürgschaft von xxxx hinein habe ich dann vollstreckt und in diesem Bereich die Gesellschafteranteile des Bürgen xxxx an mehreren anderen Firmen gepfändet. Insgesamt konnten 20.000,00 € aus dem zurückgeholt werden. Die Gesellschafteranteile des Bürgen xxxx blieben jedoch dabei unangetastet und nur gepfändet.
Zusätzlich hatte ich eine Wohnung von xxxx gemietet, die ich auf meine Kosten saniert und bewohnbar gemacht hatte. Die von mir an xxxx zu bezahlende Miete rechnete ich mit meiner Forderung auf.
Da ich vermutete, dass die Brüder ( xxxx und der später erwähnte xxxx sind Brüder ) das Geld irgendwo in ihrem verschachtelten Firmengeflecht aus über 10 Firmen, in denen jedoch immer nur xxxx und xxxx Gesellschafter waren, oder über Strohmänner hatten verschwinden lassen, sie aber munter weiterarbeiteten und offensichtlich Einnahmen erwirtschafteten, habe ich einen Insolvenzantrag gegen xxxx gestellt. Ebenso hatte ich einen Strafantrag gegen xxxx und xxxx gestellt. Ich bin nicht der einzige der Strafantrag gestellt hat. ( Meines Wissens haben zwischenzeitlich auch Verurteilungen stattgefunden. )
Unter dem von mir aufgebauten erheblichen Vollstreckungsdruck hat nun ein anderer Gesellschafter der xxxx, xxxx genannt, mir per vorliegender Vereinbarung die noch ausstehenden 90.000,00 € zurückgegeben. xxxx hat also die Schulden von Dritten ( xxxx und xxxx ) beglichen.
Als Gegenleistung verzichtete ich auf alle meine Forderungen gegen xxxx, gegen xxxx als Bürgen und gegen alle bisher als Drittschuldner in Anspruch genommenen, so also auch auf die Gesellschafteranteile an mehreren anderen Firmen des Bürgen xxxx.
Ich verzichtete auch auf die von xxxx gemietete Wohnung und somit auf den Aufrechnungsanspruch und nahm den gestellten Strafantrag zurück.
Ich verzichtete somit auch aus den mir zustehenden Anspruch auf Zinsen aus dem gekündigten Leihvertrag und Vollstreckungsgebühren aus den bisherigen Verfahren.
Den gegen xxxx gestellten Insolvenzantrag nahm ich ebenfalls zurück und die Herrschaften konnten somit weiterarbeiten und meines Erachtens erhebliche Einnahmen zumindest innerhalb des Firmengeflechtes erwirtschaften.
Nun... xxxx ging ein Jahr später in Insolvenz .... und xxxx noch ein weiteres Jahr später.
Der Insolvenzverwalter von xxxx fordert nun das Geld im Zuge der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO zurück da er sagt es wäre eine unentgeltliche Leistung gewesen.
Unentgeltlich deshalb, da meine Forderung gegen xxxx keinen Wert mehr hatte, da bereits Insolvenz bei xxxx vorlag. Ich denke er könnte vielleicht damit Recht haben.
Ich habe entgegnet, dass ich nicht nur die vielleicht wertlose Forderung gegen xxxx als Gegenleistung gegeben habe sondern noch mehrere andere Gegenleistungen erbracht habe. ( Ansprüche gegen xxxx als Bürgen, Ansprüche auf gepfändete Gesellschafteranteile aus der Bürgschaft xxxx, Aufrechnungsmöglichkeit gegen xxxx mit der Miete aus der Wohnung, Zinsen aus dem gekündigten Leihvertrag und Vollstreckungskosten aus allen Verfahren, Insolvenzantrag, Strafantrag )
Inwieweit die aufgegebenen Forderungen gegenüber Bürge xxxx und seine Gesellschafteranteile allerdings werthaltig waren, vermag ich nicht zu beurteilen. Es könnte also sein, dass sie nicht sonderlich werthaltig waren, oder als nicht sonderlich werthaltig dargestellt werden könnten.
Dahingehend meine Frage:
Wie werthaltig, also wieviel Euros, muss denn das von mir Aufgegebene also das Entgelt gewesen sein, dass die Zahlung von xxxx an mich nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden kann, - genügt schon ein geringer Betrag also z.B. die Aufrechnungsmöglichkeit mit der Miete, oder ein Gesellschafteranteil des Bürgen xxxx in .. sagen wir mal z.B. 5.000,00 € oder 20.000,00 € oder die aufgegebenen Zinsen und Vollstreckungskosten
und spielt die subjektive Werthaltigkeit des zurückgenommenen Insolvenzantrages eine Rolle?
Wann also gilt ein Entgelt als Entgelt und nicht als unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO ?

Einsatz editiert am 12.07.2016 09:38:52

13. Juli 2016 | 08:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst muss einmal klargestellt werden, dass § 134 InsO die Entgeltlichkeit der Leistung annimmt, wenn ihr ein Gegenwert gegenübersteht. Dass ist hier die Befreiung von der Pflicht das Darlehen zurückzuzahlen. Dies dürfte betragsmäßig ebenso hoch zu beziffern sein, wie die Verbindlichkeit aus dem Darlehen, zu mal sie angeben Zinsen und Vollstreckungskosten nicht beantragt zu haben.

Eine Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Leistung keine gleichwertige Leistung gegenübersteht. Dies ist der Fall, wenn die erbrachte Gegenleistung wirtschaftlich weniger Wert ist, als die Leistung. Dies sehe ich in ihrem Fall nicht. Außerdem darf ich versichern, dass ein Insolvenzverwalter mit seinen Anfechtungsmöglichkeiten meist sehr schnell ist. Insofern gilt hier die Devise zunächst Ruhe zu bewahren.

Zunächst müssen Zahlung und Leistung gleich hoch sein. Also wirklich 90.000 zu 90.000 sonst ist eine Anfechtung des Teils der "überbezahlt" wurde, möglich. Es kommern nur Dinge als Gegenleistung in Betracht, die einen wirtschaftlichen (Geld)Wert besitzen, grundsätzlich definiert, als alles was einen Marktwert hat und dadurch gehandelt werden kann. Die Rücknahme eines Straf- bzw. Insolvenzantrages hat keinen wirtschaftlichen Wert, sie ist am Markt nicht handelbar. Insofern kann ihr kein Gegenwert im Rahmen der Insolvenzanfechtung zugemessen werden, nur ein subjektiver Wert genügen also nicht.

Soweit der Insolvenzverwalter die Unentgeltlichkeit darüber herleitet, dass ihre Forderung ohnehin aufgrund der bereits vorliegenden Insolvenzlage nicht werthaltig war, müsste er dies in einer Klage beweisen. Ob hier eine Insolvenz von xxxx vorlag, können sie sicher besser beurteilen als ich. Fürwahr kann eine Insolvenz bereits zu dem Zeitpunkt des Forderungsausgleichs, dazu führen dass ihre Forderung so stark entwertet wird, dass sie keinen Wert mehr besitzt, eben weil sie gegen den in Insolvenz verfallenen nicht mehr durchsetzbar ist, sondern allenfalls mit einem (sehr schmalen) Prozentsatz, der Insolvenzquote, ausgeglichen wird. Hier ist die Forderung dadurch entwertet, dass man einem "nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann".
Die Höhe der durch die mangelnde Durchsetzbarkeit entwerteten Forderungen spielt keine Rolle.Insofern müssen sie nicht darstellen, wie viele Forderungen sie hatten, sondern sie müssen angreifen, dass ihre Forderungen im Zeitpunkt der Zahlung eben nicht durch die Insolvenz bedroht waren, im Endeffekt muss ihre Strategie also dahingehen, dass eine Insolvenz ihres Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung durch den Gesellschafter nicht vorlag. Die Beweislast dass es eine Insolvenz gab und aufteilbares Vermögen nicht vorhanden war, ihre Forderung also tatsächlich entwertet war, trägt allerdings der Anfechtende.
Allerdings gibt es ein recht neues Urteil des BGH ( BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 – IX ZR 123/13 ), dass besagt dass ein für die Gesellschaft haftender Gesellschaft nicht unentgeltlich leistet, wenn er Gesellschaftsverbindlichkeiten bezahlt. Diese Form der Schuldbegleichung ist der Insolvenzanfechtung entzogen. Insofern sollten sie ( neben der mangelnden Insolvenz des Schuldners) die Haftungslage der Gesellschafter überprüfen.

Tipp: Bei der Insolvenz wird gerne ein Gesellschafterdarlehen ( ein vom Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen) an den Gesellschafter befriedigt, um der Gesellschaft Insolvenzmasse zu entziehen. Dies funktioniert nicht, da alle anderen Gläubiger ( also externe bzw. Nichtgesellschafter) vorrangig zu befriedigen sind (§ 135 Inso i.V.M § 34 Abs. 1 Nr. 5 InsO ). Dies sollten sie also unbedingt prüfen (lassen), wenn es darum geht die Nichtinsolvenz darzustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 29. August 2018 | 12:06

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