Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sind drei Möglichkeiten denkbar.
1. Das Fitnessstudio wurde geschlossen und die betreibende GmbH aufgelöst. Dann kann der Anbieter seine vertragliche Leistungen nicht mehr anbieten, so dass Sie den Vertrag fristlos kündigen kann.
2. Es handelt sich um eine Fitnessketto, so dass beide Fitnessstudios einer GmbH angehören. In den AGBs müßte dann geregelt sein, dass bei Schließung eines Fitnessstudios der Vertrag durch ein anderen Studio der Fitnesskette fortgeführt wird. In diesem Fall haben Sie kein außerordentliches Kündigungsrecht.
3. Das Fitnessstudion ist umgezogen und hat seinen Unternehmensnamen geändert, aber der Betreiber des Studios ist gleich geblieben. Dann haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht, da es Ihnen nicht zuzumuten ist, ein anderes Fitnessstudio, welches weiter entfernt ist und auch ggfs. anders eingerichtet ist, zu nutzen.
4. D.h. außer für den Fall, dass es sich um eine Kette handelt, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Das Fittnessstudio in dem ich meinen Vertrag mit der Fittness K. GmbH abgeschlossen habe befindet sich in K. Und war das erste. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss das einzige Fittnesstudio. Danach Folgten 2 weitere Studios in der Nachbarstadt (L.), geführt von der fittness L. GmbH. Bei beiden GmbH handelt es sich um den gleichen Inhaber. In meinem Vertrag gibt es keine Agb oder sonstige Vereinbarungen, die die Schließung oder Umzug regeln. Sehe ich das richtig, das mein Fall auf 3. zutrifft und ich außerordentlich Kündigen kann ? Vielen Dank
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Es handelt sich dann bei dem Fitness L GmbH um ein anderes Unternehmen aus Ihrer Sicht, auch wenn der Gesellschafter bzw. die handelnden Personen gleich sind.
D.h. Ihr Vertrag der mit der K GmbH bestand geht nicht auf die L GmbH über.
Ihr Vertrag kann aufgrund der Schließung des Studios durch die K GmbH nicht mehr erfüllt werden, so dass Sie den Vertrag fristlos kündigen können und sollten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt