Sehr geehrte Fragestellerin,
Gerne möchte ich Ihnen die Frage wie folgt beantworten:
Auch im Trennungsjahr obliegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerecht den Eltern gemeinsam. Das heißt, Sie und Ihr Mann bestimmen gemeinsam über den räumlichen Aufenthalt und damit den Wohnort ihres Kindes. Wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung zusammen mit dem Kind ausziehen wollen, brauchen Sie dafür das Einverständnis des Vaters. Wenn Sie und der Vater sich jedoch nicht auf einen Wohnort für das Kind einigen können, so haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Familiengericht eine Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen. Das bedeutet, dass das Recht zu Bestimmung des räumlichen Aufenthalt vom übrigen Sorgerecht getrennt wird und Sie dieses ohne Absprache mit dem Vater ausüben können.
Wenn Sie sich also mit Ihrem Mann nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht einigen können, so sollten Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantrage.
Dies kann auch gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung, sprich vorläufig festgelegt werden.
Natürlich kann aber auch Ihr Mann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.
Bei der Entscheidung darüber, bei wem das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll, wird das Gericht die Bindung des Kindes, seinen Wille, die bestmögliche Förderung sowie Aspekte der Kontinuität mit einbeziehen. Das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung am Kindeswohl orientieren und nicht am Willen des Antragstellers. Wie hoch die Chancen Ihres Mannes sind, hängt vom Einzellfall ab, und kann in dieser Anfrage nicht abschließend beurteilt werden.
Vom Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht auf Umgang zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um ein Recht des Kindes. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Auch dies Regelung kann von den Eltern als Inhaber der gemeinsamen Sorge nur gemeinsam geregelt werden und nicht einseitig festgelegt werden. Auch hier kann das Gericht beim Fehlen einer Einigung über Dauer und Häufigkeit entscheiden und die Ausübung regeln.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Ihre Frage nicht abschließend beantwortet sein, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin
21. Februar 2016
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22:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Raeves, LL.M.
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