Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Empörung ist verständlich.
Allerdings sind Sie auch dann verpflichtet, Auskunft zu erteilen.
Dieses ergibt sich aus § 28o SGB IV
, wonach auf Verlangen dem zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen ist.
Auch hätten Sie auf Verlangen alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Eine Zeitvorgabe muss nicht mehr gesondert erfolgen, da der Gesetzgeber schon "unverzüglich" genannt hat. Und "unverzüglich" bedeutet dann "ohne schuldhaftes Zögern", hat also dann sehr schnell zu erfolgen.
Rechtsmittel gegen diese Aufforderung gibt es nicht. Dann bedarf es auch keiner Rechtsmittelbelehrung.
Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, die Auskünfte zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich dies tun würde, was Sie mir raten, dann müßte ich über 3 große Ordner voll kopieren und dass, obwohl ich als Altenpflegerin nicht in die Rentenkasse einzahlen müßte.
Was passiert, wenn ich mich weigere?
Danke.
Sehr geehrte Ratsuchende,
da der Umfang der Auskunft sehr umfangreich ist, können Sie auch zunächst bei der Rentenversicherung persönlich vorsprechen und die Ordner dort vorlegen, so dass der Sachbearbeiter sofort Einsicht nehmen kann. Unter Umständen erübrigt sich dann das mühsame kopieren.
Ist dieses hingegen nicht möglich könnten Sie unter Umständen noch Ihren Steuerberater um eine Zusammenfassung bitten, so dass ersichtlich ist, dass Sie natürlich für unterschiedliche Auftraggeber tätig waren und sind.
Ist auch das nicht möglich bleiben nur die Kopien.
Weigern Sie sich könnte dann zu Ihren Lasten entschieden werden. Das Risiko sollten Sie nicht eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältn
Sylvia True-Bohle, Oldenburg