Sozialversicherungsrechtliche Feststellung gem.§§7 ff SGB IV

| 18. Februar 2016 09:48 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


11:50

Seit 8 Jahren bin ich als freiberufliche Altenpflegerin tätig. Nun habe ich von der Rentenversicherung ein Schreiben erhalten erhalten, worin innerhalb einer Betriebsprüfung
gegen einen früheren Auftraggeber angeblich festgestellt wurde, dass es sich bei meiner
Tätigkeit damals um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln
soll. Welch ein Blödsinn! Aber das ist ja von der Rentenversicherung bekannt, dass sie mit allen Mitteln versuchen, Freiberuflern das Arbeiten schwer zu machen.
In der Anlage befindet einige Fragen, die ich ausfüllen soll, u.a. soll ich meine Auftraggeber mit allem drum und dran offenlegen. Nun meine Frage: Muß ich das? Ich bin Einzelunternehmer und gebe doch nicht meine Geschäftspartner preis.
Es gibt dazu keine Rechtsmittel, keine Zeitvorgaben - nichts.
Und dann bin ich als Altenpflegerin nicht verpflichtet in die Rentenkasse einzuzahlen, was ich aber trotzdem mit einem kleinen monatlichen Betrag tue.
Was kann ich der Rentenversicherung mitteilen?
Danke.

18. Februar 2016 | 11:16

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Empörung ist verständlich.

Allerdings sind Sie auch dann verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

Dieses ergibt sich aus § 28o SGB IV , wonach auf Verlangen dem zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen ist.

Auch hätten Sie auf Verlangen alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Eine Zeitvorgabe muss nicht mehr gesondert erfolgen, da der Gesetzgeber schon "unverzüglich" genannt hat. Und "unverzüglich" bedeutet dann "ohne schuldhaftes Zögern", hat also dann sehr schnell zu erfolgen.

Rechtsmittel gegen diese Aufforderung gibt es nicht. Dann bedarf es auch keiner Rechtsmittelbelehrung.

Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, die Auskünfte zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2016 | 11:33

Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich dies tun würde, was Sie mir raten, dann müßte ich über 3 große Ordner voll kopieren und dass, obwohl ich als Altenpflegerin nicht in die Rentenkasse einzahlen müßte.
Was passiert, wenn ich mich weigere?
Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2016 | 11:50

Sehr geehrte Ratsuchende,

da der Umfang der Auskunft sehr umfangreich ist, können Sie auch zunächst bei der Rentenversicherung persönlich vorsprechen und die Ordner dort vorlegen, so dass der Sachbearbeiter sofort Einsicht nehmen kann. Unter Umständen erübrigt sich dann das mühsame kopieren.

Ist dieses hingegen nicht möglich könnten Sie unter Umständen noch Ihren Steuerberater um eine Zusammenfassung bitten, so dass ersichtlich ist, dass Sie natürlich für unterschiedliche Auftraggeber tätig waren und sind.

Ist auch das nicht möglich bleiben nur die Kopien.

Weigern Sie sich könnte dann zu Ihren Lasten entschieden werden. Das Risiko sollten Sie nicht eingehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältn
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2016 | 11:58

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank. Das Wichtigste wurde gut und schnell erklärt.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. Februar 2016
4,8/5,0

Vielen Dank. Das Wichtigste wurde gut und schnell erklärt.


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht