Invaliditätsbemessung Gliedertaxe

7. Januar 2016 16:22 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Bei einem Unfall erlitt der Versicherungsnehmer eine Schultereckgelenksprengung Typ Rockwood III. Zur Berechnung der Invaliditätsleistung wurde ein ärztliches Gutachten erstellt. Laut dem Gutachten liegt ein Dauerschaden vor. Die Bemessung der Invalidität erfolgte nach Gliedertaxe mit 2/20 Armwert nach AUB 2008 Nr. 2.1.2.2.1.

Die Schulter wird in der gesamten Gliedertaxe nicht erwähnt.

Nach dem Urteil des BGH vom 01.04.2015 (Az. IV ZR 104/13 ) ist der Invaliditätsgrad für die Schulter in diesem Fall nach AUB 2.1.2.2.2. zu bemessen. Dies ist in vorliegendem Fall nicht erfolgt.

Welche Folgen hätte es, wenn die Versicherung zu einer Neuberechnung der Invalidität unter Berücksichtigung des Urteils des BGH aufgefordert wird?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da die Schulter nicht zum Arm gehört und eine Funktionseinschränkung auch nicht geregelt ist, sind die Beeinträchtigungen (wie Sie wissen) außerhalb der Gliedertaxe zu bewerten.

Die Versicherung hätte also im Sinne der Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2008 darauf abzustellen, inwieweit die durchschnittliche und altersentsprechende Leistungsfähigkeit der Schulter beeinträchtigt ist. Diese Frage ist medizinisch zu beurteilen und kann an dieser Stelle somit nicht beantwortet werden. Entscheidend ist somit nicht der Armwert, sodass zumindest die Berechnungsgrundlage, aber nicht zwingend das Ergebnis, korrigiert werden muss. Allerdings müsste zunächst noch einmal genau überprüft werden, wo genau die unfallbedingte Schädigung bei der Schultereckgelenksprengung Typ Rockwood III aufgetreten ist. Dies ist abschließend im Rahmen dieser Online-Erstberatung leider nicht möglich, jedoch spricht der erste Eindruck dafür, dass jedenfalls nicht der „Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks" betroffen ist.

Wie nun der Invaliditätsgrad genau zu bemessen ist, kann nicht sicher bestimmt werden, da (wie gesagt) eine medizinische Bewertung im Vordergrund steht. Hierfür haben Sie sicherlich Verständnis.

Da die Bemessung außerhalb der Gliedertaxe jedoch nicht begrenzt ist, kann durchaus ein besseres Ergebnis erwartet werden. Zumal (meines Erachtens) der Armwert unter Berücksichtigung der „lediglich" teilweisen Beeinträchtigung und ggf. mitwirkender Umstände oder einer Vorinvalidität als Untergrenze zu beachten ist. Zwar sind die Wertungen der Taxe nicht eins-zu-eins übertragbar. Dennoch dürfen die Feststellungen nach Ziff. 2.1.2.2.2 nicht zu Wertungswidersprüchen zur Gliedertaxe führen (so auch das OLG Hamm). Diese Auffassung ist aber nicht zwingen. Veröffentlichte Urteil der Instanzgerichte sind mir nicht bekannt, sodass in der Frage, wie das Urteil des BGH aus 04/15 in der Praxis Anwendung findet, nicht rechtssicher beantwortet werden kann. Eine Verschlechterung ist daher grdunsätzlich durchaus möglich.

Jedenfalls ist aber von dem Versicherer bzw. durch dessen Gutachter eine weitere Bewertung vorzunehmen. Ob dies im Rahmen einer Erst- oder Neubemessung statt zu finden hat oder ob gar ein Wahlrecht zu Gunsten des Versicherungsnehmers besteht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Auch müsste überprüft werden, ob Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Des Weiteren hängt die Frage, ob weitergehende Ansprüche vorhanden sind, davon ab, inwieweit damalige Atteste eine dauerhafte Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt einer Schulterschädigung bestätigen.

Sollte der Versicherer weitere Feststellungen ablehnen, können Sie rechtliche Schritte einleiten und in diesem Rahmen eine Begutachtung erzwingen.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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