Lieferverzug bei Neuwagenkauf

| 6. Januar 2016 11:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


12:38

Zusammenfassung

Wenn der unverbindliche Liefertermin für einen PKW überschritten ist, kann der Käufer nach einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Dieser umfasst die Mehrkosten für ein alternativ anzuschaffendes Fahrzeug.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 12.5.2015 (KW20) einen Neuwagen in Bestellung geben (Annahmetag). Dabei wurde ein unverbindlicher Lieferzeitraum von 12 Wochen angegeben und als Wunschliefertermin auf dem Vertrag vermerkt. Den Vertrag habe ich unterschrieben am 13.5. per Email dem Verkäufer zu geschickt und 2 Tage später im Original abgegeben.

Am 30.6. habe ich nachgefragt wie es aussieht und wie es wegen der Anmeldung des Autos dann weiter geht. Merkwürderigerweise habe ich 2 Wochen später die Annahmebestätigung mit Datum 9.7. per Post erhalten. Darin wurde aber ein unverbindlicher Liefertermin von Dezember angegeben. Auf Nachfrage wurde mir KW49/2015 genannt. was einen Verzug von bereits 5 Monaten bedeutet.

Im weiteren Zeitverlauf wurde im November der Liefertermin auf KW50 verschoben um im Dezember auf KW1/2016 zu springen. Der Produktionsstatus hat sich heute noch nicht verändert und es ist damit zu rechnen das

Wann beginnt der Lieferverzug? Darf ich bereits jetzt eine 2wöchige Frist setzen oder muss beginnend von KW49 (1.12.) bis zu KW2 (12.1.) warten?

Welche Rechte auf Schadensersatz habe ich dann ab KW4 (25.1.)? Ist das grob fahrlässig?
Kann Schadensersatz auch ohne Vertragsrücktritt gefordert werden?

Ungünstigerweise hatte mein altes Auto einen Unfall und ist seit Mitte Dezember nicht mehr verkehrstauglich. Bis diese Woche konnte das über die Versicherung geregelt werden. Ich bin aus familiären und beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen. Der Händler verzögert (bewusst) die Möglichkeit eines Ersatzwagens. Würde ein Ersatzwagen mit dem Schadensersatz verrechnet werden oder ist das separat zu betrachten?

Zusatzfrage:
Da das Auto mit Ziel Juli / August bestellt wurde, habe ich keine Winterreifen dazu bestellt. Wenn ich das Auto aber bei Wetterverhältnissen abnehmen soll, die das Auto damit nicht verkehrssicher machen welche Rechte habe ich da?

6. Januar 2016 | 11:37

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

da Ihnen lediglich ein unverbindlicher Liefertermin mitgeteilt wurde, sollten Sie dem Händler nachweislich (EINWURFeinschreiben, nicht Übergabeeinschreiben) eine Frist von z.B. zwei Wochen zur Lieferung setzen. Danach können Sie vom Vertrag zurücktreten und sich anderweitig ein Fahrzeug kaufen. Etwaig anfallende Mehrkosten können Sie ersetzt verlangen.

Sie können natürlich auch den PKW noch später abnehmen und dann Schadenersatz verlangen für die Mehrkosten, die Ihnen aufgrund der Anschaffung / Anmietung des Ersatzwagens entstehen werden.

Da Sie den PKW ja ganz offenbar auch im Winter benutzen möchten, hätten Sie sich ja ohnehin Winterreifen anschaffen müssen. Wenn er jetzt mit Sommerreifen geliefert wird, muss Ihnen allerdings die Möglichkeit gegeben, vor Ort beim Händler die selbst angeschafften oder ggf. noch vom Vorfahrzeug vorhandenen Winterreifen aufzuziehen, bevor Sie vom Hof fahren.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann ich ohne genaue Kenntnis der Gründe für den Lieferverzug nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2016 | 12:25

Vielen Dank für die rasche Antwort. Bitte werden sie bezüglich der folgenden Punkte noch etwas konkreter:

- Zeitraum: gilt bereits das Überschreiten des bei Vertragsannahme (12.5. + 12 Wochen) genannten Liefertermins oder die Auftragsannahmebestätigung (KW50/2015)?

- Wieso durfte man sich 9 Wochen für die Auftragsbestätigung Zeit nehmen? Ist das nicht bereits (grob) fahrlässig?

- Mehrkosten für Kauf eines anderes Autos: Was ist ein vergleichbares Auto? Kann ich eine andere Marke mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen wählen? Z.B. New Passat --> Audi A6 (Jahreswagen)? Gibt es einen Höchstbetrag? Prozent?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2016 | 12:38

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da sämtliche Liefertermine unverbindlich waren, müssen Sie eine Frist setzen, um Verzug eintreten zu lassen.

Es ist sicherlich kaufmännisch nicht in Ordnung, wenn Sie erst nach neun Wochen eine Auftragsbestätigung erhalten. Wenn aber der Produktionsauftrag bereits anlässlich der Bestellung erteilt wurde, wäre dies nicht kausal für die Verzögerung.

Da man sich trefflich darüber streiten kann, was ein vergleichbares Auto ist, sollte das Ersatzfahrzeug möglichst identisch sein. Letztlich geht es hierbei um die Preissteigerung, wenn Sie jetzt eine Neubestellung tätigen oder ein bereits fertig produziertes ähnliches Fahrzeug kaufen, das bei einem anderen Händler abholbereit steht.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2016 | 22:27

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