Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die betreffende Gartenfläche gehört zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Sondereigentum an der Gartenfläche kann nicht begründet werden. Wohl aber besteht die Möglichkeit, ein Sondernutzungsrecht für Sie zu begründen.
Mit dem Sondernutzungsrecht ist dem Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist maßgebend, dass ein solches neben der Zuweisung an den begünstigten Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer einen vollständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile zum Gegenstand hat.
Die beiden anderen Wohnungseigentümer dürften den Garten dann also grundsätzlich nicht mehr nutzen.
Für die Begründung eines solchen Sondernutzungsrechts wäre eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer per Beschluss notwendig. Wenn diese Vereinbarung auch für Rechtsnachfolger verbindlich werden soll, müsste eine Eintragung im Grundbuch ( Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums Ihrer Wohnungseinheit ) herbeigeführt werden. Für die Einzelheiten und eine Umsetzung können Sie sich an einen örtlichen Notar werden. Zunächst benötigen Sie aber- wie gesagt- die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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