Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Sinne von § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO
möchte sich Ihr Vermieter wohl dahingehend absichern, dass bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Rückstand von mehr als einer Monatsmiete, § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3a) BGB) der Räumung infolge einer wirksamen Kündigung sofort ein Titel zur Verfügung steht. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulässig – ansonsten würde sie auch von keinem Notar beurkundet. In der Praxis ist diese Sicherungsmöglichkeit immer wieder anzutreffen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung des Mietvertrages zu beauftragen, um sicherzustellen, dass auch Ihre Interessen gewahrt bleiben (gegen den Missbrauchs dieses auf Vorrat geschaffenen Vollstreckungsklausel sollte unbedingt vereinbart werden, dass der Vermieter Ihnen dann eine Vertragsstrafe schuldet).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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