Pflegestufe nach BSHG

21. Oktober 2015 11:27 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Querschnittsgelähmt seit 1966 und habe Leistungen nach BSHG Abs.4,2 erhalten.
Bei Einführung der Pflegeversicherung wurde ich begutachtet und in Pflegestufe 1 eingestuft.
Nun wurde mir berichtet das ich als "Altfall" automatisch in Pflegestufe 2 nach PflegeVG eingestuft werden müsste?
Ich habe aber keine Leistungen vor 1995 nach Schwerstpflegebedürftigkeit von der Krankenkasse erhalten.
Ist eine automatische Einstufung in Stufe 2 richtig?
Gibt es Urteile nach BSHG?

21. Oktober 2015 | 12:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,



Frage 1:
"Nun wurde mir berichtet das ich als "Altfall" automatisch in Pflegestufe 2 nach PflegeVG eingestuft werden müsste?"


Das wäre dann richtig, wenn für Sie Art. 45 PflegeVG gelten würde, der wie folgt lautet:

"
Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) (weggefallen)
"





Frage 2:
"Ist eine automatische Einstufung in Stufe 2 richtig?"


Nach Ihrer Schilderung nicht, wenn Sie nachweislich keine Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V ) erhalten haben.



Frage 3:
"Gibt es Urteile nach BSHG ?"

Da Bundessozialhilfegesetz bis 2004 galt und danach durch das SGB XII abgelöst wurde, gibt es natürlich auch Urteile zu dieser Materie.

Eine Urteilsrecherche ist in diesem Rahmen aber nicht vorgesehen, da FeA zur Beantwortung rechtlicher Fragen dienen soll, nicht aber zur Erbringung darüber hinaus gehender Dienstleistungen.


Bei Ihnen stellt sich das rechtliche Problem, dass Sie möglicherweise in einer zu niedrigen Pflegestufe eingestuft wurden und dies umgehend ändern sollten.





Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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