Verjaehrung von Forderungen aus einem Darlehensvertrag

| 12. Oktober 2015 19:53 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Im Jahre 2004 wurde ich im Rahmen einer Geschaeftsaufspaltung (OHG) von der finanzierenden Bank mehr oder minder "mit vorgehaltener Pistole" gezwungen, einen fuer mich sehr nachteiligen Vertrag zu schliessen, und einen erheblichen Betrag der Firmenverbindlichkeiten ins Privatvermoegen zu uebernehmen. (Am Rande bemerkt, die Bank hat sich in dieser Affaire mir gegenueber fast kriminell verhalten, weshalb meine Motivation, denen entgegenzukommen, begrenzt ist. Aber Details wuerden hier zu weit fuehren). Faktisch wurde die Summe als persoenlicher Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren gewaehrt, Start ca. im April 2004. Durch Fehlverhalten des frueheren Geschaeftspartners verlor ich meinen Job und meine Einkuenfte, so dass ich die monatliche Ratenzahlung im Spaetherbst des selben Jahres einstellen musste. Meiner Erinnerung nach wurde der Gesamtbetrag Ende 2004 oder Anfang 2005 faellig gestellt, aber mehr passierte auch nicht. Meines Wissens wurde die Forderung nie notariell beurkundet, besichert oder tituliert, und Mahnungen oder Mahnbescheide habe ich auch nicht erhalten.

Bei normalem Ablauf waere der Kredit im Maerz oder April 2014 zurueckbezahlt und damit beendet gewesen.

Im August 2005 bin ich mit meiner Familie ins Ausland verzogen, um erst 2012 und fuer begrenzte Zeit (Job) nach Deutschland zurueckzukehren. Kurz danach erhielt ich ein Schreiben von der Bank, mit der Bitte um Aufnahme von Gespraechen bezueglich der (vollen) Forderung. Da ich annahm, man wolle damit eine Verjaehrung unterbrechen, habe ich die Einrede derVerjaehrung geltend gemacht und vor diesem Hintergrund jegliche Verhandlung ausdruecklich abgelehnt,aber um eine praezise Abrechnung der Restforderung unter Berucksichtigung der Verjaehrung gebeten. Darauf habe ich nie eine Antwort erhalten. Stattdessen stand eine Weile spaeter stand der Gerichtsvollzieher vor der Tuer, um eine Teilforderung zu pfaenden, bzw. eine EV einzufordern. Ich stand damals unmittelbar vor meiner Rueckkehr ins Ausland. Der GV war ein verstaendiger Mann und hat, nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes, vor diesem Hintergrund den Termin zur EV wegen Umzug ins Ausland ausgesetzt und nach bestaetigter Abreise annuliert.

Das war der letzte Kontakt mit der Glaeubigerbank. Danach habe ich nichts mehr gehoert. Ich vermute, die haben eine Art Meldesysten, wenn ich mich in Deutschland anmelde (evtl. ueber die Schufa? )und melden sich nur dann.

Hier meine Frage: Wann und in welchem Umfang ist Verjaehrung der Hauptforderung bzw. der entstandenen Zinsen eingetreten? Verjaehrt jede Rate separat (das wuerde dann bedeuten, dass ca. 2,5 Jahre der Forderung noch offen sind, und der Rest ggf. bereits verjaehrt waere, und jeder Mont Wartezeit die Frderung weiter reduziert?). Gelten fuer Zinsen ggf. andere Verjaehrungsfristen? Gibt es eine Formel, wie die ggf. noch bestehende Restforderung berechnet wird?

Die Antwort und die Hoehe der Forederung entscheidet nicht zuletzt darueber, ob ich hier im Ausland ein Insolvenzverfahren durchlaufen soll.

Vor dem Hintergrund eines derzeit mimimalen Einkommens kann ich leider fuer die Antwort nicht hoeher bieten. Ich bitte hierfuer um Verstaendnis.



Einsatz editiert am 12.10.2015 20:40:32

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Bei der Kündigung des Darlehens wird der komplette Restbetrag fällig. Daher kommt es auf Raten bei der Verjährung nicht mehr an.

Da sie Besuch vom Gerichtsvollzieher erhielten, muss die Forderung in der Vergangenheit tituliert worden sein. Anders ist der Besuch nicht zu erklären ab. Dies wäre hier auf jeden Fall weiter zu prüfen. Das bedeutet dann aber auch, dass über einen bestimmten Betrag ein Titel besteht, aus dem die Vollstreckung 30 Jahre möglich ist. Insoweit dürfte eine Verjährung der Hauptforderung heute kaum eingetreten sein.

Ungeachtet dessen unterliegen die Zinsen in der Regel der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren, selbst wenn sie abstrakt im Titel enthalten sind. Die Verzugszinsen dürften daher hier zunächst nur noch ab dem Jahre 2012 geltend gemacht werden können. Jedoch wird die Verjährung durch jede Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen, so dass zumindest die Zinsen, die vom Gerichtsvollzieher gefordert wurden, noch nicht vollständig verjährt sein dürften. Seitdem kommt eine Hemmung wegen des Wegzug ins Ausland in Betracht.

Leider kann aufgrund der notwendigen konkreten Ermittlungen des Sachverhalts nicht sicher gesagt werden, wie hoch die Forderung heute ist.

Allerdings ist davon auszugehen, dass vermutlich noch ein erheblicher Teil der Förderung für die Bank realisierbar ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2015 | 21:46

Zunaechst einmal herzlichen Dank fuer die sehr kompetente Antwort. Wie gesagt hat der GV nur einen sehr geringen Teilbetrag eingefordert (ca. 3 % der Gesamtforderung, ich dachte, die Bank will erst mal Gebuehren soaren und sehen, ob eine Vollstreckung sich ueberhaupt lohnt.) Daher ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vorgang schwierig.

Usrspruenglich gab es einen Darlehensvertrag mit der OHG, der aber nach einem zweijaehrigen Gesellschfterstreit im Rahmen der Betriebsaufspaltung 2004 durch einen neuen Vertrag mit mir persoenlich (also nicht mehr mit der OHG) ersetzt wurde. Der OHG Vertrag mag notariell beurkundet worden sein, aber er wurde ja ersetzt, und ich habe 2004 kein Notarbuero betreten und kein neues Dokument beim Notar unterzeichnet, da bin ich ganz sicher. Oder geht die beurkundete Schuld ohne Weiteres auf den neuen Vertrag ueber?


Interessant ist Ihre Bemerkung, dass Hemmung der Verjaehrung durch Umzug ins Ausland eintreten kann. Haben Sie dazu noch ergaenzende Informationen (unter welchen Voraussetzungen, wie lange usw.?)

Ganz herzlichen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2015 | 08:38

Die Verjährung läuft nicht, solange der Aufenthalt des Schuldner unbekannt ist, vergl. § 199 I Nr. 2 BGB - Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11 .

Bei einer Rechtsnachfolge kann ein bestehender Titel umgeschrieben werden. Das muss aber genau geprüft werden.

Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2015 | 19:57

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